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84.

Das  in  das  städtische  Schlachthaus  gelangende  Schlachtvieh
ist  zur  Feststellung  seines  Gesundheitszustandes  sowohl  vor,  als
nach  dem  Schlachten  einer  Untersuchung  durch  einen  dazu  vom
Magistrat  bestellten  Sachverständigen  zu  unterwerfen.

.  85.

Alles  frische  Fleisch,  sowie  die  zur  menschlichen  Nahrung
bestimmten  Eingeweide  von  Tieren  der  im  8  1  bezeichneten  Art,
welche  nicht  im  städtischen  Schlachthause  zu  Posen  geschlachtet  sind,
dürfen  im  Gemeindebezirk  nicht  eher  feilgeboten  werden,  als  bis  sie
einer  Untersuchung  durch  einen  dazu  vom  Magistrat  bestellten  Sachverständigen
  unterzogen  sind.  Diese  Untersuchung  hat  sich  bei
frischem  Schweinefleisch  auch  auf  Trichinen  und  Finnen  zu  erstrecken,
auch  wenn  es  am  Schlachtorte  bereits  auf  Trichinen  und  Fin  nen
untersucht  ist.

86.

In  Gast-  und  Speisewirtschaften  darf  das  von  auswärts
bezogene  frische  Fleisch  nicht  eher  zum  Genusse  zubereitet  werden,
als  bis  es  einer  gleichen  Untersuchung,  wie  sie  im  §  5  vorgeschrieben,
unterzogen  ist.

§  7.

Auf  den  öffentlichen  Märkten  und  in  den  Privatverkaufsstätten
  des  Gemeindebezirks  ist  das  nicht  im  städtischen  Schlachthause
  zu  Posen  ausgeschlachtete  frische  Fleisch  gesondert  von  dem
daselbst  ausgeschlachteten  Fleische  feilzubieten  und  als  solches  auf
einer  an  der  Verkaufsstelle  anzubringenden,  mit  deutlicher  Schrift
versehenen  Tafel  zu  bezeichnen.

§  8.

Diejenigen  Personen,  welche  in  dem  Gemeindebezirk  das
Schlächtergewerbe  oder  den  Handel  mit  frischem  Fleisch  als  stehendes
Gewerbe  betreiben,  dürfen  innerhalb  des  Gemeindebezirks  das  Fleisch
der  im  §  1  bezeichneten  Tiergattungen,  welches  sie  nicht  in  dem
städtischen  Schlachthause  zu  Posen,  sondern  in  einer  anderen,  innerhalb
  eines  Umkreises  von  30  Kilometern  um  den  Stadtbezirk  gelegenen
  Schlachtstätte  —  berechnet  vom  Hauptpostamt  Posen  —
geschlachtet  haben,  oder  haben  schlachten  lassen,  nicht  feilbieten.

8§9.
Die  Ausführung  der  angeordneten  Untersuchungen  wird  durch

ein  besonderes  Regulativ  geregelt.