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18.  März  1868
9.  März  1881  und  8  131  des

Zuständigkeitsgesetzes  vom  1.  August  1883  hierdurch  von  uns  »
genehmigt.
Posen,  den  9.  Mai  1899.
Namens  des  Bezirks-Ausschusses.
Der  Vorsitzende

J.  V.
gez.  von  Borstell.

zu  benutzender  Schlachthäuser  vom

J.-Tr.  2942/99  B  A.

Ortsstatut
für  die  *7
Untersuchung  des  Schlachtviehes  des  auf  dem  städtischen  Schlachthofe
  ausgeschlachteten  und  des  in  den  Gemeinde-Bezirk  der  Stadt
Posen  eingeführten  frischen  Fleisches.

Zur  Ausführung  der  881  bis  12  des  Ortsstatuts,  betreffend
die  Einführung  des  Schlachtzwanges,  vom  9.  Mai  1899  wird  auf
-Grund  des  Gesetzes  vom  18.  März  1868  und  9.  März  1881
Folgendes  bestimmt:

I.  Allgemeine  Bestimmungen.

§  1.
Die  durch  das  Ortsstatut  vom  9.  Mai  1899  angeordnete

Untersuchung  der  Schlachttiere  und  des  ausgeschlachteten  Fleisches
wird  von  den  städtischen  Tierärzten,  Probenehmern  und  Trichinenschauern
  nach  näherer  Anweisung  des  Schlachthof-Direktors  ausgeführt.
  Den  Tierärzten  liegt  die  Untersuchung  der  Schlachttiere
und  des  ausgeschlachteten  Fleisches  ob.  Die  Trichinenschauer  haben
mit  Hilfe  der  Probenehmer  die  mikroskopische  Untersuchung  der
Schweine  insbesondere  auf  Trichinen  vorzunehmen.

82.

Die  Tierärzte  werden  vom  Magistrate  auf  die  gewissenhafte
Erfüllung  ihrer  Amtspflichten  vereidigt;  die  übrigen  im  §  1  bezeichneten
  Sachverständigen  werden  durch  Handschlag  an  Eidesstatt
darauf  verpflichtet,  die  Tier=  und  Fleischschau  treu  und  gewissenhaft
auszuführen,  alle  gesetzlichen  und  polizeilichen  Vorschriften,  sowie
die  Bestimmungen  dieses  Ortsstatuts  genau  zu  beachten  und  deren