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Durchführung  zu  überwachen,  auch  alle  Zuwiderhandlungen  zur
Anzeige  zu  bringen.
83.

Die  gesamte  Tier-  und  Fleischschau  steht  unter  der  Leitung
und  Aufsicht  des  Schlachthof-Direktors;  er  entscheidet  vorbehaltlich
der  Bestimmung  im  §  23  des  Ortsstatuts  endgiltig  über  die  dabei
vorkommenden  Beschwerden  und  ist  der  nächste  Vorgesetzte  aller
bei  der  Tier=  und  Fleischschau  beschäftigten  Personen.

II.  Untersuchung  der  lebenden  Schlachttiere.
84.

Die  Untersuchung  der  dem  Schlachthofe  zugeführten  Tiere
hat,  sofern  sie  nicht  bereits  auf  dem  Viehhofe  vorgenommen  ist,
alsbald  nach  Eintritt  der  Tiere  auf  dem  Schlachthofe  und  jedenfalls
  vor  dem  Einbringen  in  die  Schlachthallen  zu  erfolgen.

Auch  nach  erfolgter  Untersuchung  unterliegen  die  Tiere  einer
fortgesetzten  ärztlichen  Beobachtung  nach  näherer  Anweisung  des
Schlachthof-Direktors.

Es  ist  untersagt,  Tiere,  welche  noch  nicht  untersucht  und  für
schlachtbar  erklärt,  worden  sind,  in  die  Schlachthalle  einzubringen
oder  deren  Schlachtung  vorzunehmen.

§  5.

Der  Tierarzt  hat  durch  die  Untersuchung  festzustellen,  ob  die
Tiere  gesund  oder  krank  sind.  Gesunde  Tiere,  sowie  solche,  welche
er  zwar  als  krank,  aber  unbedenklich  als  schlachtbar  befunden  hat,
sind  ohne  Weiteres  zur  Schlachtung  zuzulassen,  dagegen  sind  kranke
Tiere,  welche  nicht  als  schlachtbar  befunden  sind,  von  der  Schlachtung
auszuschließen  und  von  den  übrigen  Tieren  abgesondert  weiter  zu
beobachten  oder  dem  Sanitäts-Schlachthof  zu  überweisen.

Ist  das  von  der  Schlachtung  ausgeschlossene  Tier  an  einer
übertragbaren  Seuche  erkrankt  oder  einer  solchen  verdächtig,  so  hat
der  Tierarzt  dasselbe  nebst  den  Tieren,  welche  mit  ihm  zusammen
in  demselben  Stalle  eingestellt  gewesen  sind,  von  jeder  Berührung
mit  anderen  Tieren  abzuschließen  und,  sofern  dies  geboten  erscheint
dem  Sanitäts-Schlachthof  sofort  zu  überweisen,  auch  die  etwa  notwendigen
  sonstigen  Anordnungen  zu  treffen.

Der  Direktor  hat  gemäß  den  gesetzlichen  Bestimmungen  der
Veterinär-Polizeibehörde  Anzeige  hiervon  zu  machen  und  ihr  die
kranken  Tiere  zur  Verfügung  zu  stellen.