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über  Tiere,  welche  vorläufig  beanstandet  werden,  ist  sobald

wie  möglich  eine  endgiltige  Enscheidung  zu  treffen.
86.

Tiere,  an  welchen  eine  Notschlachtung  vorgenommen  ist,  sind
in  dem  Sanitäts-Schlachthof  auszuschlachten,  ebenso  sind  Tiere,
welche  auf  dem  Schlachthofe  selbst,  oder  bei  der  Beförderung  nach
demselben  verendet  sind,  zum  Sanitäts-Schlachthof  zu  schaffen.
Tiere,  welche  beim  Transport  stark  erhitzt  oder  ermüdet  sind,
dürsen  zur  Schlachtung  erst  zugelassen  werden,  nachdem  sie  sich
erholt  haben.

§  7.

Über  alle  nicht  sofort  als  schlachtbar  erklärten  Tiere,  sowie
solche,  welche  dem  Sanitäts-Schlachthof  überwiesen  werden,  ist  von
dem  beauftragten  Tierarzte  ein  Register  zu  führen.  Der  Eigentümer
  des  Tieres,  sowie  die  Personen,  welche  dasselbe  eingebracht
haben,  sind  verpflichtet,  auf  Verlangen  jede  Auskunft  über  die
Tiere,  insbesondere  über  deren  Herkunft,  zu  erteilen.

III.  Untersuchung  der  geschlachteten  Tiere.
88.

Jedes  geschlachtete  Tier  ist  sobald  als  möglich  nach  erfolgter
Schlachtung  nochmals  zu  untersuchen;  zu  diesem  Zwecke  ist  sofort
nach  erfolgter  Schlachtung  dem  Hallenmeister  oder  dem  zuständigen
Tierarzt  Anzeige  zu  erstatten.  s

9.

Vor  der  Untersuchung  dürfen  die  geschlachteten  Tiere  von
der  Schlachtstätte  nicht  entfernt,  auch  nicht  zerlegt  werden.  Insbesondere
  dürfen  Schweine  nur  soweit  in  zwei  Hälften  zerteilt
werden,  daß  die  beiden  Teile  am  Kopfe  ungetrennt  bleiben,  ferner
muß  bei  den  Rindern  das  Fell  an  dem  Genick  und  an  der  Wirbelsäule
  unabgetrennt  gelassen  werden  und  zum  Zwecke  der  Untersuchung
  auf  Finnen  die  Zunge  bis  zur  Zungenwurzel  ausgelöst
aber  am  Kopfe  belassen  werden.

Die  Eingeweide  der  Tiere  sind  in  unmittelbarer  Nähe  des
Tierrumpfes  so  aufzubewahren,  daß  eine  Verwechselung  nicht  eintreten

  kann.
§  10.

Die  Untersuchung  erstreckt  sich  auf  die  Beschaffenheit  des
Fleisches  der  großen  Körperhöhlen,  der  sämtlichen  Eingeweide  und
des  Blutes;  bei  weiblichen  Tieren  ist  der  Uterus  auf  etwaige
Krankheitszustände  zu  untersuchen.