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§  11.
Findet  der  Tierarzt  das  unterfuchte  Tier  gesund,  so  bezeichnet

er  es  an  einer  bestimmten,  leicht  sichtbaren  Stelle  mit  dem  tierärztlichen
  Stempel  und  veraulaßt  die  weitere  Abstempelung  durch
den  hierzu  bestellten  Beamten.

Sobald  die  Stempelung  erfolgt  ist,  darf  der  Eigentümer
über  das  Tier,  dessen  Fell  und  Eingeweide  frei  verfügen.

·  812.

Ergibt  sich  dagegen,  daß  das  geschlachtete  Tier  zur  menschlichen
  Nahrung  nicht  geeignet  ist,  so  wird  es  an  einer  in  die
Augen  fallenden  Stelle  mit  einem  Zettel  beklebt,  welcher  die
Aufschrift  trägt:

„Beanstandet  und  mit  Beschlag  belegt.“

Erscheint  das  Tier  nur  verdächtig,  und  will  der  Tierarzt  in
Rücksicht  auf  die  obwaltenden  Umstände  nicht  sofort  eine  Entscheidung
  trefsen,  so  wird  das  Tier  in  gleicher  Weise  als  „Vorläusig
  beanstandet“  bezeichnet.

In  jedem  Falle  ist  dem  Direktor  Anzeige  zu  erstatten  und
sobald  als  angänglich  definitive  Entscheidung  zu  treffen.

8  13.
Erachtet  der  Tierarzt  nur  einzelne  Teile  für  ungesund,  andere
Teile  aber  für  gesund,  so  werden  die  gesunden  Teile  dem  Eigentümer
  nach  erfolgter  Abstempelung  zur  Verfügung  freigegeben  und
nur  in  Betreff  der  kranken  Teile  gemäß  §  12  verfahren.

14.

Die  gemäß  §  12  und  13  mit  Beschlag  belegten  Teile  der
geschlachteten  Tiere  werden  mit  allem  Zubehör  (Blut,  Eingeweiden
und  erforderlichenfalls  auch  dem  Fell)  aus  dem  Schlachthofe  entfernt
und  unter  amtlichen  Verschluß  genommen.

8  15.

Es  ist  streng  verboten,  irgend  welche  Teile  von  Tieren,  die
krank  befunden  oder  vorläufig  beanstandet  sind,  bei  Seite  zu  schaffen.

Stellt  sich  bei  der  Untersuchung  des  geschlachteten  Tieres.
heraus,  daß  es  an  einer  übertragbaren  Krankheit  (Seuche)  gelitten
hat,  so  ist  der  Veterinär-Polizeibehörde  Anzeige  zu  erstatten.

§  16.

Die  geschlachteten  Schweine  sind  außerdem  sofort  nach  erfolgter

Schlachtung  mikroskopisch,  insbesondere  auf  Trichinen  zu  untersuchen: