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demgemäß  hat  derjenige,  welcher  geschlachtet  hat,  sofort  entweder
selbst  oder  durch  seine  Leute  dem  Probenehmer  von  der  beendeten
Schlachtung  unter  Bezeichnung  des  Namens  der  Schlachtstelle  und
Zahl  der  geschlachteten  Schweine  Anzeige  zu  machen.  Der  Probenehmer
  hat  gemäß  den  Bestimmungen  der  Trichinenschau-Ordnung
die  erforderlichen  Proben  zu  entnehmen,  dabei  auch  festzustellen,  ob
das  Tier  mit  Finnen  behaftet  ist.  Er  hat  sodann  das  Tier,  wenn
es  durch  die  Untersuchung  als  trichinenfrei  befunden  ist,  mit  dem
Stempel  „Trichinenfrei“  abzustempeln.  Die  definitive  Abstempelung
mit  dem  allgemeinen  Schlachthausstempel  und  damit  die  Freigabe
des  Schweines  darf  erst  erfolgen,  wenn  es  mit  dem  tierärztlichen
und  dem  Stempel  „Trichinenfrei“  versehen  ist.

Zum  Zwecke  der  Untersuchung  auf  Finnen  sind  die  Schweine
in  Hälften  gemäß  §  9  dieses  Ortsstatuts  zu  zerteilen;  auch  sind
ihre  Flohmen  zu  lösen.

§  17.

Bei  der  Schlachtung  eines  Pferdes  ist  sofort  nach  erfolgter
Schlachtung  dem  Tierarzt  Anzeige  zu  erstatten.  Der  Kopf  des
geschlachteten  Tieres  ist  der  Länge  nach  so  zu  spalten,  daß  die
Nasenscheidewand  unverletzt  bleibt  und  näher  besichtigt  werden  kann.

Die  Vorschriften  der  Polizei-Verordnung  für  die  Provinz
Posen  vom  4.  Juli  1891  betreffend  das  Schlachten  von  Pferden
u.  s.  w.  werden  hierdurch  nicht  berührt.

8  18.

Ueber  die  Tiere,  welche  auf  Grund  der  stattgehabten  Untersuchungen
  ganz  oder  in  einzelnen  Teilen  mit  Beschlag  belegt  worden
sind,  wird  von  den  Tierärzten  ein  besonderes  Tagebuch  geführt,
in  welches  unter  Bezeichnung  des  Eigentümers,  der  Gattung,  des
Alters  und  der  besonderen  Kennzeichen  des  Tieres,  der  bei  der
Untersuchung  festgestellte  Befund,  sowie  die  erforderlichen  Mitteilungen
  über  die  Verwendung  oder  den  Verbleib  des  Fleisches
einzutragen  sind.

Außerdem  ist  ein  Obduktionsbuch  über  die  vollständig  mit
Beschlag  belegten  Tiere  zu  führen,  in  welches  die  Ursache  der
Beschlagnahme  unter  kurzer  Wiedergabe  des  Obduktionsbefundes
einzutragen  ist.

Aus  Grund  dieser  Bücher  erteilt  der  Schlachthofs-Direktor
gegen  eine  an  die  Schlachthofskasse  zu  zahlende  Gebühr  von  2  Mark
dem  Eigentümer  auf  Verlangen  eine  Bescheinigung  über  die  Krankheit,
an  welcher  das  Tier  gelitten  hat.