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§  19.

Schlachttiere,  welche  auf  den  Schlachthof  gebracht  worden
sind,  dürfen  ohne  Erlaubnis  des  Direktors  von  dem  Schlachthofe
nicht  wieder  fortgebracht  werden;  eine  Rückzahlung  bereits  erhobener
Gebühren  findet  keinesfalls  statt.

IV.  Untersuchung  des  von  Auswärts  in  den  Stadtbezirk
  eingebrachten  frischen  Fleisches.

§  20.

Die  Untersuchung  des  in  den  Stadtbezirk  eingebrachten
frischen  Fleisches,  soweit  sie  durch  das  Ortsstatut  vom  9.  Mai  1899,
vorgeschrieben  ist,  findet  gleichfalls  durch  die  im  §  1  dieses  Ortsstatuts
  bezeichneten  Sachverständigen  auf  dem  Schlachthofe  statt.

§  21.

Das  zu  untersuchende  Fleisch  ist  in  größeren  Stücken,  und.
zwar  Großvieh  mindestens  in  zwei  Vierteln  (Vorder=  und  Hinter--viertel),
  Schweine  in  Hälften,  Kleinvieh  (Schafe,  Kälber,  Ziegen).
ungeteilt  zur  Untersuchung  vorzulegen.  Die  Eingeweide  der  Tiere,
nämlich  Lunge,  Herz,  Leber,  Nieren,  Milz,  Gebärmutter  und  Euter,
müssen  sich  noch  im  natürlichen  Zusammenhange  mit  den  Fleischstücken
  befinden.

Außerdem  dürfen  nur  zur  Wurstfabrikation  bestimmte  Lebern
zur  Untersuchung  gebracht  werden.

Nach  erfolgter  Abstempelung  ist  das  untersuchte  Fleisch  sofort
vom  Schlachthof  und  insbesondere  aus  dem  Untersuchungsraume
zu  entfernen,  widrigenfalls  der  Direktor  berechtigt  ist,  dasselbe  auf.
Kosten  des  Eigentümers  fortschaffen  zu  lassen.

§  22.

Vor  der  Untersuchung  muß  durch  eine  Bescheinigung  der
Orts-Polizeibehörde,  eines  approbierten  Tierarztes  oder  durch  den
Stempel  eines  öffentlichen,  unter  tierärztlicher  Kontrolle  stehenden
Schlachthofes  nachgewiesen  werden,  daß  das  zur  Untersuchung  vorgelegte
  Fleisch  von  einem  Tiere  herrührt,  welches  vor  der  Schlachtung
einer  Besichtigung  unterzogen  und  hierbei  mit  erkennbaren  Krankheitszeichen
  nicht  behaftet  befunden  worden  ist.

Die  Bescheinigung  muß  eine  Beschreibung  des  betreffenden
Tieres  und  die  Angabe  der  Zeit  der  erfolgten  Schlachtung  enthalten:
  sie  verbleibt  auf  der  Untersuchungsstation.