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Im  übrigen  finden  auf  die  Untersuchung  des  Fleisches  und
das  weitere  Verfahren  die  Bestimmungen  der  88  10  bis  19  dieses
Ortsstatuts  entsprechende  Anwendung,  jedoch  mit  der  Maßgabe,
daß  das  bei  der  Untersuchung  gesund  befundene  Fleisch  mit  einem
anders  geformten  Stempel  und  in  anderer  Farbe  abzustempeln  ist,
als  das  auf  dem  Schlachthof  ausgeschlachtete,  und  daß  ferner  der
Besitzer  des  Fleisches  befugt  ist,  gegen  den  Ausspruch  des  Schlachthof-Direktors
  innerhalb  24  Stunden  die  Entscheidung  des
Departements-Tierarztes  einzuholen.  Bis  dahin  ist  das  beanstandete
Fleisch  gesondert  aufzubewahren.

V.  Schlußbestimmungen.
8  24.

Für  die  Untersuchung  der  Schlachttiere  und  des  Fleisches
sind  die  durch  den  Tarif  festgesetzten  Gebühren  im  Voraus  an  die
Schlachthofkasse  zu  entrichten.

Die  Kosten  und  Gebühren  für  die  Unterbringung  beanstandeter
Tiere  und  Aufbewahrung  des  beanstandeten  Fleisches,  sowie  die
weiteren  Untersuchungskosten  hat  in  jedem  Falle  der  Besitzer  zu  tragen.

Sind  diese  Gebühren  und  Kosten  nicht  sofort  bezahlt,  so
können  die  untersuchten  Gegenstände  zurückbehalten  und  wenn  nötig,
im  Wege  des  Verwaltungs-Zwangsverfahrens  gepfändet  werden.

8  25.
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  dieses  Ortsstatuts
  werden,  sofern  nicht  nach  allgemeinen  Strafgesetzen  eine
höhere  Strafe  verwirkt  ist,  gemäß  8  14  des  Gesetzes  vom

18.  März  1868  „  4
9.  März  1881  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  Mark  oder  Haft

bestraft.  g  26.
Dieses  Ortsstatut  tritt  mit  der  Eröffnung  des  Schlachthofes
in  Kraft.

Genehmigt  durch  die  Beschlüsse  der  Stadtverordneten-Versammlung

  vom  20.  Dezember  1899
7.  März  1900.
Posen,  den  12.  März  1900.
Der  Magistrat.