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Vorstehendes  Ortsstatut  für  die  Untersuchung  des  Schlachtviehes,
  des  auf  dem  städtischen  Schlachthofe  zu  Posen  ausgeschlachteten
  und  des  in  den  Gemeinde-Bezirk  der  Stadt  Posen  eingeführten
  frischen  Fleisches  wird  auf  Grund  des  §  3  des  Gesetzes
18.  März  1868  .  .,  «
9.  März  1881  in  Verbindung  mit  §  131  Nr.  1  des  Zuständigkeitsgesetzes
  vom  1.  August  1883  hierdurch  von  uns  genehmigt.

Posen,  den  20.  März  1900.

Nameus  des  Bezirks-Ausschusses.

Der  Vorsitzende.

J.  V.
gez.  Breyer.

vom

J.-Nr.  2409/00  B.  A.

Vorstehendes  Ortsstatut  wird  hiermit  bekannt  gemacht.
Posen,  den  26.  März  1900.

Der  Magistrat.
J-Nr.  IX.  349/00.

Ortsstatut
für  die
mikroskopische  Untersuchung  der  Schweine  auf  dem
städtischen  Schlachthofe  zu  Posen.

Auf  Grund  der  Gesetze  vom  18.  März  1868  und  9.  März  1881
betreffend  die  Errichtung  öffentlicher  Schlachthäuser  wird  zur  Ausführung
  der  88§  3  und  4  des  Ortsstatuts  betreffend  die  Einführung
des  Schlachtzwanges  und  der  §§  1  und  16  des  Ortsstatus  für
die  Untersuchung  des  Schlachtviehes  des  auf  dem  städtischen
Schlachthofe  ausgeschlachteren  und  des  in  den  Gemeindebezirk  der
Stadt  Posen  eingeführten  frischen  Fleisches  für  die  mikroskopische
Untersuchung  der  Schweine  und  des  Schweinefleisches  Folgendes
bestimmt:

8  1.

Alle  im  städtischen  Schlachthofe  geschlachteten  Schweine,
sowie  das  in  den  Gemeindebezirk  eingeführte  frische  Schweinefleisch
werden  mikroskopisch,  insbesondere  auf  Trichinen  untersucht.

§  2.

Die  Untersuchung  geschieht  durch  die  vom  Magistrat  angenommenen
  Trichinenschauer  mit  Hilfe  von  Probenehmern  im  Trichinenschau-Amte
  des  Schlachthofes.