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Ein  Trichinenschauer  darf  höchstens  20  Schweine  täglich
untersuchen.
83.

Die  Gewerbetreibenden  haben  zum  Zwecke  der  Kontrolle  und
als  Belag  der  erfolgten  Untersuchung  der  Schweine  auf  Trichinen
ein  Schlachtbuch  nach  beifolgendem  Muster  A  zu  halten.  Die
beauftragten  Beamten  haben  bei  jeder  Schlachtung  eines  Schweines
die  Spalten  1  und  2  dieses  Buches  nach  den  Angaben  des  Schlachtenden
  auszufüllen,  falls  letztere  diese  Arbeit  nicht  selbst  ausführen.

Diese  Bestimmung  findet  auch  auf  Personen  Anwendung,
welche  außerhalb  eines  Gewerbebetriebes  eine  Schlachtung  vornehmen
  lassen,  mit  der  Maßgabe,  daß  statt  des  Buches  einzelne
Zettel  zur  Ausfüllung  verwendet  werden  dürfen.

§  4.

Auf  die  Anzeige  von  der  Schlachtung  eines  Schweines
entnimmt  der  Probenehmer  persönlich  die  für  die  Untersuchung
erforderlichen  Proben  von  dem  Schweine,  und  zwar  je  ein  etwa
Haselnuß  großes  Stückchen  von

1.  den  Pfeilern  des  Zwerchfelles,

2.  den  Zungenmuskeln  (hinteres  Ende),

3.  dem  Zwerchfell,

4.  den  Kehlkopfmuskeln,
legt  die  Proben  in  ein  Probekästchen,  des  Trichinenschau-Amtes,
versieht  das  Schwein  mit  der  Nummer  des  betreffenden  Probekästchen
  und  füllt  in  dem  ihm  ausgehändigten  Schlachtbuche  die
Spalten  3—5  aus.  Das  Probekästchen  nebst  Schlachtbuch  übergibt
  er  ohne  Verzug  dem  Vorsteher  des  Trichinenschau-Amtes.

Die  Proben  verbleiben  zur  freien  Verfügung  der  Schlachthofsverwaltung.


Der  Vorsteher  übergibt  einem  der  Trichinenschauer  die
Fleischproben  zur  Untersuchung,  nachdem  er  zuvor  in  das  nach
dem  anliegenden  Muster  B  zu  führende  Register  des  Trichinenschau-Amtes
  den  vorliegenden  Untersuchungsfall  durch  Ausfüllung  der
Spalten  1—6  eingetragen  hat.

86.

Der  Trichinenschauer  hat  von  jedem  der  in  §  4  bezeichneten
Fleischstückchen  mindestens  sechs  etwa  1  Onadratzentimeter  große
Präparate  anzufertigen  und  mit  voller  Sorgfalt  und  Gewissenhafugkeit
  mikroskopisch  zu  untersuchen.