87.

Nach  beendeter  Untersuchung  hat  der  Trichinenschauer  den
Befund  in  sein  nach  beifolgendem  Muster  C  zu  führendes  Schaubuch
  einzutragen  und  das  Schaubuch  mit  den  Fleischproben  dem
Vorsteher  zu  übergeben.  s

88.

Der  Vorsteher  ergänzt  die  Eintragung  in  dem  Register  des
Trichinenschau-Amtes  durch  Ausfüllung  der  Spalten  7—9,  sowie
in  dem  betreffenden  Schlachtbuche  durch  Ausfüllung  der  Spalten
6—  9  und  übergibt  das  ausgefertigte  Schlachtbuch  den  Probenehmer,
  welcher  auf  Grund  dieses  Belages  das  Schwein,  wenn
keine  Trichinen  gefunden  sind,  vorschriftsmäßig  mit  dem  Stempel
„Trichinenfrei“  versieht.

Findet  ein  Trichinenschauer  bei  der  Untersuchung  das  Fleisch
trichinenhaltig  oder  mit  anderen  abnormen  Gebilden  durchsetzt,  so
hat  er  sofort  den  Vorsteher  zu  benachrichtigen.  Der  Vorsteher
stellt  den  Befund  fest,  nimmt  das  Probekästchen  mit  den  noch
vorhandenen  Fleischstückcohen  und  den  mikroskopischen  Präparaten  in
Gewahrsam  und  benachrichtigt  den  diensthabenden  Schlachthofs-Tierarzt.
  Gleichzeitig  ist  durch  den  Probenehmer  die  vorläufige
Beschlagnahme  des  betreffenden  Schweines  mit  allen  zugehörigen
Teilen  zu  veranlassen.

8  10.

Stellt  der  Tierarzt,  welcher  sich  möglichst  bald  nach  erfolgter
Anzeige  zum  Trichinenschau-Amte  zu  begeben  hat,  das  Vorhandensein
  von  Trichinen  fest,  so  wird  das  Schwein,  nachdem  es  mit  der
Bezeichnung  „Trichinenhaltig“  versehen  ist,  unter  amtlichen  Verschluß
  genommen.  Ein  Präparat  des  trichinenhaltigen  Fleisches
bleibt  im  vorläufigen  Gewahrsam  des  Vorstehers.  Dem  Direktor
ist  gemäß  §  3  des  Ortsstatuts  über  die  Untersuchung  des  Schlachtviehes
  und  des  von  auswärts  eingeführten  Fleisches  sofort  Anzeige
zu  erstatten.

§  11.

Stellt  der  Tierarzt  fest,  daß  in  dem  Präparat  Trichinen
nicht  vorhanden  sind,  so  ordnet  er  die  Freigabe  und  Abstempelung
des  Schweines  an,  sofern  kein  Grund  zur  Beanstandung  wegen
anderer  krankhafter  Erscheinungen  vorliegt.

§  12.

Der  Vorsteher  hat  ein  besonderes  Befundbuch  nach  beifolgendem

Muster  I)  zu  führen,  in  dem  jeder  Fall  zu  verzeichnen  ist,  in