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welchem  ein  Trichinenschauer  Trichinen  oder  andere  abnorme
Gebilde  gefunden  zu  haben  glaubt.

Zu  diesem  Zwecke  sind  der  Eigentümer  und  der  Schlächter
des  trichinös  befundenen  Schweines  verpflichtet,  die  zur  Ausfüllung
der  Colonnen  des  Befundbuches  erforderlichen  Angaben  nach  ihrer
Kenntnis  wahrheitsgemäß  zu  machen.

8  13.

Jede  Untersuchung  in  dem  Trichinenschau-Amte  ist  an  demselben
  Tage  zu  Ende  zu  führen,  an  welchem  die  Proben  von  dem
Schweine  entnommen  worden  sind.  Die  sämtlichen  Diensthandlungen
  des  Trichinenschauers  und  des  Probenehmers  in  Bezug  auf
einen  einzelnen  Untersuchungsfall  müssen  von  ein  und  derselben
Person  zu  Ende  geführt  werden.

814.

Die  Tierärzte,  der  Vorsteher  des  Trichinenschau-Amtes  und
dessen  Stellvertreter  haben  nach  näherer  Anweisung  des  Direktors
die  von  den  Trichinenschauern  angefertigten  Präparate  einer
möglichst  häufigen  Nachprüfung  zu  unterwerfen.  Zu  diesem  Zwecke
ist  das  zuletzt  untersuchte  Präparat  so  lange  aufzubewahren,  bis
die  Untersuchung  des  nächstfolgenden  Schweines  beendet  ist.

8  15.

Finden  die  mit  der  Trichinenschau  betrauten  Personen  an
den  zu  untersuchenden  Schweinen  oder  Fleischproben  eine  andere
Krankheit  als  Trichinose,  insbesondere  Finnen,  Mischersche  Schläuche
in  großer  Zahl,  Kalkablagerungen,  Strahlenpilze  und  andere  ab—
norme  Gebilde,  so  haben  dieselben  durch  Vermittelung  des  Vorstehers
  sofort  dem  diensthabenden  Tierarzte  Anzeige  davon
zu  erstatten.

Der  letztere  hat  sodann  gemäß  8§  12  des  Regulativs  betreffend
  die  Untersuchung  des  Schlachtviehs  rc.  zu  erfahren.

§  16.

Die  mikroskopische  Untersuchung  des  auswärts  in  den
Gemeindebezirk  eingeführten  und  im  Schlachthofe  vorgelegten
Schweinefleisches  erfolgt  nach  Maßgabe  der  vorstehenden  Bestimmungen.
  Das  gemäß  §  3  zu  führende  Schaubuch  ist  sofort
bei  Einlieferung  der  geschlachteten  Schweine  in  dem  Untersuchungsraum
  dem  Probenehmer  vorzulegen.