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Der  Vorsteher  hat  über  diese  Untersuchungen  ein  besonderes

Register  zu  führen.
§  17.

Die  Schlachtenden  und  deren  Auftraggeber  werden  gemäß
"  18.  März  1868
8  14  des  Gesetzes  vom  9.  März  1881
krank  befunden  wird  und  sie  entgegen  der  Vorschrift  des  §  12,
nachdem  sie  Kenntnis  hiervon  erlangt  haben,  wissentlich  falsche
Angaben  über  die  Herkunft  oder  den  Vorbesitzer  oder  Verkäufer
des  Tieres  machen  oder  vorsätzlich  Angaben  darüber  verweigern.

bestraft,  wenn  ein  Schwein

§  18.
Dieses  Statut  tritt  mit  der  Eröffnung  des  städtischen
Schlachthofes  in  Kraft.
Genehmigt  durch  die  Beschlüsse  der  Stadtverordneten-Ver-20.
  Dezember  1899.
7.  März  1900.

Posen,  den  12.  März  1900.
Der  Magistrat.

sammlung  vom

Vorstehendes  Ortsstatut  für  die  mikroskopische  Untersuchung.
der  Schweine  auf  dem  städtischen  Schlachthofe  zu  Posen  wird  auf

18.  März  1868.  *
Grund  des  8  3  des  Gesetzes  vom  9.  März  1881  in  Verbindung.

mit  §  131  Nr.  1  des  Zuständigkeitsgesetzes  vom  1.  August  1883.
hierdurch  von  uns  genehmigt.
Posen,  den  20.  März  1900.
Namens  des  Bezirks-Ausschusses.

Der  Vorsitzende.

J.  V.
gez.  Breyer.

J.  Nr.  2409/00  B.  A.

Vorstehendes  Ortsstatut  wird  hiermit  bekannt  gemacht.

Posen,  den  26.  März  1900.

Der  Magistrat.
J.  Nr.  IX.  319/00.