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Söchlachthof-Grdnung.

Allgemeine  Bestimmungen.
§  1.

Der  Schlachthof  ist,  soweit  die  Benutzung  einzelner  Räumlichkeiten
  desselben  nicht  für  andere  Zwecke  ausdrücklich  gestattet  ist,
ausschließlich  zum  Ausschlachten  des  auf  demselben  aufgetriebenen
Viehes  und  zur  Vornahme  der  in  unmittelbarem  Zusammenhange
damit  erforderlichen  Verrichtungen  bestimmt.

Zum  Schlachthof  gehört  im  Sinne  dieser  Ordnung  die  gesamte
  zusammenhängende  Schlacht=  und  Viehhofs-Anlage  mit  Ausschluß
  des  eigentlichen  Viehhofs.

Geschäftsstunden.
§  2.

Der  Schlachthof  ist  an  allen  Werktagen  für  den  allgemeinen
Schlachtbetrieb;

1.  im  Sommerhalbjahr  (den  Monaten  April  bis  September)
von  7  Uhr  Morgens  bis  7  Uhr  Abends,
2.  im  Winterhalbjahr  (den  Monaten  Oktober  bis  März)  von

8  Uhr  Morgens  bis  7  Uhr  Abends  geöffnet.  Ausnahmen

sind  nur  mit  besonderer  Genehmigung  des  Direktors  zulässig.

An  den  Sonn=  oder  Festtagen  vor  oder  nach  jüdischen  Feiertagen

  ist  das  rituelle  Schlachten  Morgens  von  6—.9  Uhr

gegen  erhöhte  Gebühren  gestattet.

Zur  Abholung  des  ausgeschlachteten  Fleisches  ist  der  Schlachthof
  im  Sommerhalbjahr  bereits  von  4½  Uhr  Morgens,  im  Winterhalbjahr
  von  6  Uhr  Morgens  offen.

Das  Schauamt  für  das  von  auswärts  eingeführte  Fleisch  ist
geöffnet:  ·

an  allen  Markttagen  des  Sommerhalbjahres  von  6  bis  8  Uhr

Vormittags,  des  Winterhalbjahres  von  7  bis  9  Uhr  Vor—

mittags,  an  den  übrigen  Werktagen  das  ganze  Jahr  hindurch

von  8  bis  10  Uhr  Vormittags.  Zu  anderen  Zeiten  darf
auswärts  geschlachtes  Fleisch  nicht  eingeführt  werden.

Zutritt  zum  Schlachthof.
83.

1.  Der  Zutritt  zum  Schlachthofe  ist  im  Allgemeinen  nur
denjenigen  Personen  gestattet,  welche  daselbst  irgendwelche  auf  den