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Schlachtbetrieb  bezügliche  Geschäfte  haben  und  zwar  nur  bezüglich
derjenigen  Räume  oder  Teile  des  Schlachthofes,  in  welchen  diese
Geschäfte  zu  erledigen  sind.

2.  Andere  Personen  haben  zum  Betretien  des.  eingefriedigten
Schlachthofes  eine  Eintrittskarte  zu  lösen,  welche  als  Ausweis  aufzubewahren
  und  auf  Verlangen  der  zuständigen  Beamten  vorzuzeigen
  ist.

3.  Kinder  unter  14  Jahren  dürfen  weder  allein,  noch  in
Begleitung  Erwachsener  den  Schlachthof  betreten.

4.  Außerhalb  der  Dienststunden  darf  außer  den  Angestellten
des  Schlachthofes  sich  Niemand  ohne  besondere  für  jeden  einzelnen
Fall  einzuholende  Erlaubnis  des  Direktors  oder  dessen  Stellvertreters
  auf  dem  Schlachthofe  aufhalten.

5.  Der  Zutritt  in  das  Maschinen=  und  Kesselhaus  und  das
Trichinen-Schauamt  ist  nur  den  daselbst  beschäftigten  Beamten  und
Angestellten  erlaubt,  anderen  Personen  dagegen  untersagt.

6.  Die  Pferdefleischer  und  deren  Arbeiter  dürfen  nur  den
Pferdeschlachthof  durch  das  für  sie  bestimmte  Tor  betreten.

Legitimation  der  Gehilfen  und  Lohnschlächter.
84.

1.  Die  Fleischer,  welche  den  Schlachthof  benutzen,  sind  verpflichtet,
  diejenigen  Personen,  welche  sie  auf  dem  Schlachthof  beschäftigen,
  schriftlich  und  mit  eigenhändiger  Namensunterschrift  dem
Schlachthof-Direktor  anzumelden.  Die  Anmeldung  ist  jedesmal
beim  Wechsel  des  Personals  zu  wiederholen.  Personen,  welche  nicht
in  dieser  Weise  angemeldet  sind,  kann  der  Eintritt  in  den  Schlachthof
  und  dessen  Räume,  sowie  insbesondere  die  Entnahme  von
Gegenständen  aus  demselben  verboten  werden.

2.  Lohnschlächter,  welche  ihre  Unbescholtenheit  und  Tüchtigkeit
vorher  nachzuweisen  haben,  können  von  dem  Direktor  auf  jederzeitigen
  Widerruf  zugelassen  werden.  Sie  unterliegen  in  Beziehung
auf  die  Ausführung  ihrer  Dienstleistungen  der  Aussicht  der  Schlachthofsverwaltung
  und  dürfen  ihren  Lohntarif,  welcher  der  Genehmigung
  der  Schlachthofsbetriebs-Deputation  unterliegt,  nicht
überschreiten.

3.  Vieh-,  Talg=  und  Häutehändler,  Gerber,  Darnmschleimer,
sowie  die  Abnehmer  von  Dungstoffen  und  sonstige  Unternehmer
und  deren  Angestellte  haben  zum  Schlachthof,  jedoch  mit  Ausschluß
der  Schlachthallen,  gegen  Jahres-Eintrittskarten  Zutritt,  welche