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ihnen  auf  Antrag  von  der  Verwaltung  unentgeltlich  ausgestellt
werden.  Diese  Karten  können  ihnen  jedoch  jederzeit,  insbesondere
bei  mißbräuchlicher  Benutzung  entzogen  werden.  Sie  werden  ungiltig
  für  diejenigen  Angestellten,  welche  ihre  Stellen  wechseln  oder
entlassen  werden.
Fuhrwerke.
§  5.

1.  Alle  Fuhrwerke,  welche  auf  dem  Schlachthofe  verkehren,
sind  stets  ordentlich,  sauber  und  frei  von  Blutflecken  und  dergleichen
  zu  halten.  Es  ist  nicht  gestattet,  dieselben  auf  dem  Schlachthofe
  zu  reinigen.

2.  Die  Einfahrt  in  den  Schlachthof  ist  ohne  Erlaubnis  des-Direktors
  nur  solchen  Fuhrwerken  gestattet,  welche  den  auf  den
Schlachtbetrieb  bezüglichen  Geschäften  dienen.  Die  Fuhrwerke  dürfen
nur  rechts  und  nur  im  Schritt  fahren.  Sie  sind  stets  nach  den
Anordnungen  der  Schlachthofs-Beamten  aufzustellen  und  an=  bezw.
abzufahren.

3.  Die  Einfahrt  in  die  Verbindungshalle  und  die  Ausfahrt
aus  derselben  darf  nur  durch  die  dazu  bestimmten  Tore  erfolgen
und  ist  nur  solchen  Fuhrwerken  gestattet,  welche  zur  Ein=  und
Ausfuhr  von  Fleisch  dienen.  In  der  Verbindungshalle  dürfen  die
Fuhrwerke  erst  dann  Aufstellung  nehmen,  wenn  das  Fleisch  zum
Aufladen  bereit  ist,  und  nur  so  lange  stehen  bleiben,  als  nötig  ist,
um  das  fortzuschaffende  Fleisch  auf=  oder  abzuladen.

In  das  Innere  der  Schlachthallen  darf  mit  Handkarren  oder
Fuhrwerk  nicht  hineingefahren  werden.

Hunde.
§  6.

Hunde  dürfen  auf  dem  Schlachthofe  nur  zugelassen  oder  mitgenommen
  werden,  wenn  sie  als  Zug=  oder  Treibhunde  benutzt
werden.  Sie  dürfen  keinesfalls  frei  umherlaufen,  müssen  vielmehr
ohne  Verzug  an  den  dazu  bestimmten  Stellen  fest  angelegt  werden.

Behandlung  der  Schlachttiere.
87.

Die  Beförderung  der  Tiere  nach  dem  Schlachthofe  und  ihre
Behandlung  hat  in  schonender  Weise  zu  erfolgen;  jede  rohe  Be—
handlung  derselben,  das  Hetzen  mit  Hunden,  heftiges  Zerren  an
Sprung=  und  Leitseilen,  Schlagen  mit  Knütteln,  Stoßen  mit  Füßen,