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Schleifen  und  Tragen  an  den  Beinen  mit  dem  Kopfe  nach  unten,
Schlagen  in  die  Augen  2c.  ist  untersagt.  Kleinvieh  und  Schweine
dürfen  nicht  mit  zusammengebundenen  Füßen  oder  geknebelt  angefahren
  werden.  Bullen  und  störrische  oder  bösartige  Tiere  dürfen
nur  mit  verbundenen  Augen,  an  den  Füßen  in  üblicher  Weise
gefesselt,  von  mindestens  zwei  erwachsenen  kräftigen  Treibern  geführt
werden.

Es  ist  verboten,  auf  dem  Schlachthofe  und  insbesondere  in
den  Schlachthallen,  Tiere  umherlaufen  zu  lassen,  oder  dieselben  so
an  die  Schlachtstätten  zu  führen,  daß  sie  mit  Fleisch  in  Berührung
kommen.

Vorschriften  zur  Erhaltung  der  Ordnung  und
Reinlichkeit.
§  8.

1.  Auf  dem  Schlachthofe  muß  die  größte  Reinlichkeit  herrschen.
Es  ist  daher  verboten,  denselben,  soweit  es  nicht  Gewerbebetrieb
notwendigerweise  mit  sich  bringt  irgendwie  zu  verunreinigen  oder
ihn  und  die  vorhandenen  Gerätschaften  zu  beschädigen.

2.  Die  auf  dem  Schlachthofe  anwesenden  Personen  haben
sich  stets  gesittet  und  ruhig  zu  betragen;  jede  Störung  des  Betriebes,
  der  Ruhe  und  Ordnung,  das  Lärmen,  Zanken,  Raufen,
Singen  oder  Pfeiffen,  Knallen  mit  der  Peitsche  rc.  ist  untersagt.

3.  Es  ist  untersagt,  geistige  Getränke  in  die  Schlachthallen,
die  Ställe  und  Kaldaunenwäsche  mitzubringen.  Das  Rauchen  ist
in  der  gesamten  Schlacht=  und  Viehhofs-Anlage  mit  Ausnahme
des  Restaurations-Gebäudes  verboten.

4.  Es  ist  ferner  den  Schlachtenden  nicht  gestattet,  sich  in
anderen  als  den  dazu  bestimmten  Räumlichkeiten  umzukleiden  oder
Kleider  in  den  Schlachträumen  aufzuhängen.

5.  Es  ist  verboten,  in  die  Umkleideräume  Blut  oder  tierische
Teile  einzubringen  oder  daselbst  aufzubewahren.  Ebenso  ist  es  den
Schlachtenden  verboten,  den  Schlachthof  ohne  vorherige  Reinigung
des  Schlachtanzuges  zu  verlassen  und  in  diesen  Anzügen  das  Restaurationsgebände
  zu  betreten.

Verbot  anderweitigen  Geschäftsverkehrs.
8  9.
1.  Es  ist  verboten,  den  Betrieb  auf  dem  Schlachthofe  in
irgend  einer  Weise  zu  behindern.  Demgemäß  ist  es  nicht  gestattet,
Wagen,  Karren  oder  Vieh  vor,  oder  in  der  Schlachthofs-Anlage