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an  einem  nicht  zugewiesenen  Platze  aufzustellen,  oder  in,  oder  vor  den
Zugängen  und  Toren  stehen  zu  lassen.

2.  Es  ist  ferner  nur  denjenigen  Fleischern,  welche  selbst
Tiere  ausschlachten,  gestattet,  das  von  diesen  Tieren  herrührende
Fleisch,  Häute,  Eingeweide  2c.  an  andere  Fleischer  oder  an  diejenigen
Personen  zu  verkaufen,  welche  zum  Zwecke  der  Verwertung  der
Schlachtabfälle  Räumlichkeiten  auf  dem  Schlachthofe  in  Benutzung
haben.  Der  Verkauf  hat  ohne  Vermittelung  von  Zwischenhändlern
zu  geschehen.

3.  Jeder  andere  Handel,  sowie  das  Feilbieten  von  sonstigen
Gegenständen  ist  untersagt.  Denjenigen  Personen,  welche  auf  dem
Schlachthofe  Vieh  kaufen  oder  verkaufen,  kann  das  Ausstellen  von
Vieh  in  den  Schlachtställen  verboten  werden.

Beuutzung  der  städtischen  Gerätschaften  und
Einrichtungen.
§  10.

Allen  denjenigen,  welche  die  der  Schlachthofs-Verwaltung
gehörigen  Gerätschaften  benutzen,  wird  es  zur  Pflicht  gemacht
dieselben  nach  Möglichkeit  zu  schonen.

Es  ist  verboten,  diese  Gegenstände  aus  denjenigen  Räumen
zu  entnehmen,  für  welche  sie  bestimmt  sind.

Nach  stattgehabter  Benutzung  müssen  die  Gerätschaften  stets
gereinigt  werden.

Die  Benutzung  der  Dampf=  und  Wasserleitung  zu  den  Brühkesseln,
  die  Handhabung  der  Ventilations-Vorrichtungen  darf  nur
unter  Aufsicht  nach  Anordnung  der  Schlachthofsbeamten  geschehen.

Das  An=  und  Abstellen  der  elektrischen  Beleuchtung  darf
nur  durch  die  Beamten  erfolgen  und  ist  jedem  Umbefugten  verboten.

Die  vorhandenen  Wasserhähne  dürfen  nur  zum  Bezuge  des
erforderlichen  Wassers  geöffnet  und  müssen  sofort  nach  entnommenem
Bedarf  wieder  geschlossen  werden.

Befugnisse  des  Beamtenpersonals.
8  11.

Den  Anordnungen  der  Schlachthofs-Tierärzte  ist  unbedingt
Folge  zu  leisten,  auch  wenn  diese  Anordnungen  von  den  Beteiligten
angefochten  werden.

Ebenso  haben  diejenigen  Personen,  welche  die  Einrichtungen
des  Schlachthofes  benutzen,  den  Anordnungen  der  übrigen  Beamten
in  Ausübung  ihres  Amtes  nachzukommen.