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Den  damit  beauftragten  Beamten  steht  jederzeit  der  Zutritt
zu  allen  Räumlichkeiten  im  Schlachthofe,  auch  zu  denjenigen  zu,
welche  vermietet  sind.

Beschwerden  über  die  Beamten  sind  bei  dem  Direktor  des
Schlacht-  und  Viehhofes,  über  die  Entscheidungen  des  letzteren  beim
Magistrat  anzubringen.

Es  ist  den  Beamten  und  Angestellten  des  Schlacht-  und
Viehhofes  verboten,  Trinkgelder  oder  sonstige  Geschenke  anzunehmen.
Die  Verabfolgung  solcher  wird  daher  untersagt.

Versicherung  des  Schlachtviehes  und  des
Fleisches.
812.

Das  in  dem  Schlacht-  und  Viehhofe  aufgestellte  Vieh  sowie
das  im  Kühlhause  und  in  den  Schlachthallen  aufbewahrte  Fleisch
wird  auf  Kosten  der  Verwaltung  gegen  Feuersgefahr  versichert.

Eine  sonstige  Haftung  in  Betreff  des  Viehes,  des  Fleisches
und  der  den  Fleischern  gehörigen  Gegenstände  übernimmt  die  Verwaltung
  nicht,  doch  sind  die  Beamten  angewiesen,  nach  Möglichkeit
Einwendungen  und  Verwechselungen  zu  verhüten.

Besondere  Bestimmungen.

Auftrieb  der  Schlachttiere.  Lösung  der
Stlacht  karten.
§  13.

1.  Der  Auftrieb  von  Vieh  auf  dem  Schlacht=  und  Viehhof
darf  nur  vom  Viehhof  aus  erfolgen.  Dem  übrigen  Verkehr  auf
dem  Schachthofe  dient  das  Tor  am  Gerberdamm.

2.  Das  Einbringen  von  Vieh  ist  nur  zu  den  im  8§  2  festgesetzten
  Tageszeiten  gestattet.  Daß  außerhalb  dieser  Zeit  mit
der  Bahn  ankommende  Vieh  wird  vorläufig  im  Viehhof  eingestellt,
muß  aber  spätestens  eine  Stunde  nach  Eröffnung  des  Schlachthofes
nach  diesem  abgetrieben  sein,  widrigenfalls  die  Marktgebühren
erhoben  werden.

3.  Es  ist  Sache  der  Eigentümer,  dafür  Sorge  zu  tragen,
daß  eine  Verwechselung  der  in  den  Schlachthof  eingeführten  Tiere
vermieden  wird.

4.  Vor  der  Einführung  auf  den  Schlachthof  ist  für  die
Schlachttiere  die  erforderliche  Anzahl  von  Schlachtkarten  an  der
Schlachtshofskasse  zu  beschaffen  und  die  Schlachtsteuer  zu  entrichten.