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Sind  die  Tiere  bereits  auf  dem  Viehhofe  aufgetrieben  gewesen,
so  sind  bei  Lösung  der  Schlachtkarten  die  Marktkarten  an  der
Kasse  abzugeben.

5.  Die  Schlachtkarten  werden  dem  Pförtner  vorgelegt  und
von  diesem  durchlocht,  auch  ist  dem  Pförtner  die  Quittung  über
die  bezahlte  Schlachtsteuer  vorzuzeigen.

6.  Die  näheren  Bestimmungen  über  die  Handhabung  des
vorstehenden  Paragraphen  trifft  der  Direktor.

Tierärztliche  Untersuchung.
§  14.

1.  Die  Schlachttiere  dürfen  nicht  früher  in  die  Schlachthallen
gebracht  werden,  als  bis  sie  durch  den  Schlachthofs-Tierarzt  untersucht
  worden  sind.  Bei  denjenigen  Tieren,  welche  bereits  vorher
auf  dem  Viehmarkt  tierärztlich  untersucht  worden  sind,  ist  der
Regel  nach  eine  nochmalige  tierärztliche  Untersuchung  nicht  erforderlich.

2.  Die  bei  der  Untersuchung  als  krank  oder  krankheitsverdächtig
  befundenen  Tiere  sind  auf  Anordnung  des  Tierarztes
nach  dem  Sanitäts-Schlachthof  zur  Ausschlachtung  zu  schaffen.

Einstallung.
8  15.

Schlachttiere,  welche  in  den  Ställen  des-Schlachthofes  eingestellt
  worden  sind,  dürfen  ohne  Erlaubnis  des  Direktors  lebend
aus  dem  Schlachthofe  nicht  wieder  entfernt  werden,  eine  Rückzahlung
  bereits  erhobener  Gebühren  findet  keinesfalls  statt.

Die  eingeführten  Tiere  sind  dem  Hallenmeister  unter  Vorzeigung
  der  Schlachtkarten  anzumelden;  dieser  weist  für  die  Tiere,
sofern  nicht  die  sofortige  Schlachtung  erfolgen  soll,  die  nötigen
Plätze  in  den  Ställen  an.

Die  Tiere,  welche  nicht  in  abgeschlossenen  Räumen  (Buchten)
untergebracht  werden,  müssen  in  den  Ställen  sicher,  insbesondere
die  Bullen  zweimal,  befestigt  werden.  Die  Türen  der  Buchten,
in  welchen  Vieh  untergebracht  ist,  sind  stets  geschlossen  zu  halten.

Fütterung.
16.

1.  Alle  Schlachttiere,  welche  über  Nacht  in  den  Ställen  des
Schlachthofes  bleiben,  müssen  nach  den  Bestimmungen  der  Fütterungs-Ordnung
  gefüttert  werden  und  sind  zu  diesem  Zwecke  dem  Hallenmeister
  anzuzeigen.