2.  Das  für  die  Tiere  erforderliche  Futter  wird  von  der-Schlachthofs-Verwaltung
  zu  den  tarifmäßigen  Preisen  geliesert.
Im  übrigen  ist  es  Sache  der  Eigentümer,  das  Füttern  und-Tränken
  der  Tiere  zu  besorgen.  Unterlassen  sie  dies,  so  geschieht.
es  auf  Ihre  Gefahr  und  Kosten  durch  die  hierzu  bestallten  Hilfskräfte.


3.  Es  ist  nicht  gestattet,  Streu  und  Futter  nach  dem  Schlachthofe
  mitzubringen  oder  das  Vieh  mit  anderen  als  mit  den  von
der  Verwaltung  gelieferten  Vorräten  zu  füttern.

4.  Nur  mit  besonderer  Erlaubnis  des  Direktors  dürfen
Schlachttiere  länger  als  eine  Woche  in  den  Ställen  des  Schlachthofes
  aufgestellt  werden.

5.  Vor  Bezahlung  der  Gebühren  dürfen  die  Schlachttiere
aus  den  Ställen  nicht  entfernt  werden.

Schlachtung,  Schlachtstellen,  Schlachtzeiten.
§  17.

1.  Das  Töten  und  Ausschlachten  der  Tiere  findet  nur  in
der  für  die  betreffende  Viehgattung  bestimmten  Schlachthalle  statt.
Die  Hallenmeister  weisen  die  Plätze  zum  Schlachten  der  Tiere  an
und  bestimmen  die  Reihenfolge,  in  welcher  die  Schlachtungen  vorzunehmen
  sind.

2.  Das  Schlachttier  darf  erst  dann  in  den  Schlachtraum
gebracht  werden,  wenn  die  Vorbereitungen  zum  Schlachten  soweit
getroffen  sind,  daß  die  Schlachtung  sofort  vorgenommen  werden
kann.  Die  Schlachtstellen  dürfen  auch  nicht  länger  benutzt  werden,
als  zum  Ausschlachten  der  Tiere  und  zur  Reinigung  der  Schlachtstelle
  und  der  Geräte  erforderlich  ist.  Alles  Vieh  muß  nach  vollzogener
  Tötung  sofort  und  ohne  Unterbrechung  vollständig  ausgeschlachtet
  werden.

3.  In  der  Zeit  von  1  Uhr  bis  3  Uhr  Nachmittags  dürfen
Tötungen  von  Schlachttieren  nicht  vorgenommen  werden;  auch
müssen  alle  Schlachtungen  bis  zum  Schluß  der  Schlachtzeit  vollständig
  beendet  sein.  Demgemäß  dürfen  unter  der  Voraussetzung,
daß  die  erforderlichen  Arbeitskräfte  vorhanden  sind,  Rinder  nicht
später  als  1½  Stunde,  Schweine  nicht  später  als  1  Stunde,  und
Kleinvieh  nicht  später  als  ¾  Stunden  vor  Schluß  der  Schlachtzeit
  getötet  werden.

4.  Vor  Beginn  des  Schlachtens  sind  die  gelösten  Schlachtkarten
  an  den  Hallenmeister  auszuhändigen.  Personen,  welche  die-