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des  Großviehes  durch  die  Winden  und  Vorrichtungen  in  der
Schlachthalle  bewirkt  werden,  sodaß  jedes  plötzliche  Umwerfen  des
Tieres,  sowie  jede  schmerzliche  Beschädigung  des  Körpers  vermieden
wird.  Während  des  Niederlegens  soll  der  Kopf  des  Tieres  ge—
hörig  unterstützt  und  geführt  werden,  so  daß  das  Aufschlagen  desselben
  auf  den  Fußboden  und  das  Abbrechen  der  Hörner  verhindert
  wird;  hierbei  sollen  mindestens  drei  erwachsene  Persouen  Beistand
  leisten.  Der  Kopf  des  Tieres  soll  nicht  nur  während  der
Schlachtung  selbst,  sondern  auch  während  der  ganzen  Dauer  der
nach  dem  Halsschnitt  eintretenden  Muskelkrämpfe  bis  zur  völligen.
Leblosigkeit  des  Tieres  festgelegt  werden.

2.  Der  Schächter  soll  bereits  beim  Niederlegen  des  Tieres.
zugegen  sein  und  unmittelbar  darauf  den  Halsschnitt  ausführen.

3.  Fleischern,  welche  beim  Niederlegen  von  Großvieh  den
Anordnungen  der  Schlachthofsbeamten  nicht  sofort  Folge  leisten,
kann  fernere  Hilfeleistung  beim  Schächten  vorübergehend  oder
dauernd  untersagt  werden.

Verrichtungen  nach  dem  Schlachten.
§  20.

1.  Das  Aufhängen,  Abhäuten  2rc.  der  Schlachttiere  darf  erst.
nach  dem  sichern  Eintritt  des  Todes  vorgenommen  werden.  Schweine
dürfen  in  die  Brühkessel  erst  gebracht  werden,  nachdem  der
Schlachtende  durch  Begießen  derselben  mit  Brühwasser  oder  auf
andere  übliche  Weise  sich  von  der  gänzlichen  Gefühls=  und  Bewegungslosigkeit
  überzeugt  hat.

2.  Das  Abhäuten,  Ausweiden  und  Abbrühen,  das  Reinigen
der  Därme  und  Eingeweide  darf  nur  in  den  hierzu  bestimmten
Räumen  des  Schlachthofes  vorgenommen  werden.

3.  Die  Entleerung  und  erste  Reinigung  der  Kaldaunen  der
Rinder  und  Schafe  hat  nur  im  Düngerhause  unmittelbar  in  die
vereitstehenden  Düngerwagen  zu  geschehen.  Der  Inhalt  der  Därme
ist  in  die  für  diesen  Zweck  bestimmten  Kübel  hineinzulegen  und
gleichfjalls  in  die  Düngerwagen  zu  schütten.

4.  Es  ist  verboten,  den  Darminhalt  in  die  unterirdischen.
Leitungen  einzulassen,  mitzunehmen  oder  sonst  von  dem  Schlachthofe
  fortzuschaffen.

5.  Das  Aufblasen  des  Fleisches  der  Schlachttiere  ist  untersagt;
  ebenso  das  Aufblasen  der  Lungen,  sofern  es  nicht  zu  rituellen.
Zwecken  notwendig  ist.