366

Blut-Abgänge.
8  21.

1.  Das  Blut  sämtlicher  Tiere  muß  in  den  hierzu  bestimmten,
in  den  Schlachthallen  befindlichen  Gefäßen  möglichst  vollständig
aufgefangen  werden.  Diese  Gefäße  dürfen  zu  keinem  anderen
Zweck  verwendet  werden.

2.  Das  Blut  von  Pferden,  sowie  von  allen  Tieren,  welche
beanstandet  sind,  oder  mit  Lungenseuche,  oder  einer  ähnlichen  ansteckenden
  Krankheit  behaftet  waren,  auch  wenn  das  Fleisch  dieser
Tiere  noch  für  genießbar  erachtet  ist,  sowie  endlich  das  Blut  derjenigen
  Tiere,  welchen  beim  Schlachten  der  Schlund  durchschnitten
ist,  also  der  geschächteten  Tiere  und  der  mittels  Halsstiche  getöteten
  Kälber,  Schafe  und  Ziegen,  darf  zur  menschlichen  Nahrung
nicht  verwendet  werden  und  bleibt  auf  dem  Schlachthofe  zurück.

3.  Das  zur  Mitnahme  aufgefangene  und  für  tauglich
befundene  Blut  muß  alsbald  nach  Beendigung  der  Schlachtung
und  nach  Abstempelung  des  geschlachteten  Tieres  aus  dem  Schlachthofe
  entfernt  werden.  Geschieht  dies  nicht,  so  ist  die  Verwaltung
des  Schlachthofes  befugt,  darüber  beliebig  zu  verfügen.

4.  Die  Beförderung  des  Blutes  darf  nur  in  vollkommen
reinen  und  dicht  verschlossenen  Gefäßen  erfolgen.

5.  Schweineborsten,  welche  nicht  sofort  bei  der  Schlachtung
fortgeschafft  sind,  verfallen  der  Verwaltung.

Reinhaltung  der  Schlachtstellen  und  Geräte.
8  22.

Die  bei  den  Schlachtungen  beschäftigten  Personen  haben  alsbald
  nach  beendeter  Schlachtung  alle  Schlachtabfälle  zu  beseitigen;
bis  zur  Beseitigung  dürfen  diese  Schlachtabfälle  nur  an  den  von
den  Beamten  angewiesenen  Stellen  liegen  bleiben.  Die  benutzten
Karren  und  sonstigen  Geräte  sind  nach  beendeter  Benutzung  sogleich
von  Unrat  zu  säubern  und  an  die  bestimmten  Plätze  zurückzubringen.

Das  Waschen  und  die  vollständige  Reinigung  der  Schlachtstellen
  und  Geräte,  sowie  die  erforderliche  Desinfektion  der  Instrumente,
  mit  denen  kranke  oder  krankheitsverdächtige  Tiere  geschlachtet
sind,  besorgt  die  Schlachthofsverwaitung.

Jede  fahrlässige  oder  absichtliche  Verunreinigung,  sowie  das
Verstreuen  von  Dünger  und  Darminhalt  ist  untersagt.