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Untersuchung  des  ausgeschlachteten  Fleisches.
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1.  Jedes  geschlachtete  Tier  ist,  sobald  es  geöffnet,  nebst  den
Eing-weiden  von  dem  Schlachthofs-Tierarzt  zu  untersuchen.  Vor
der  il  tersuchung  dürfen  keinerlei  Teile  der  geschlachteten  Tiere  entfernt
  verden;  insbesondere  ist  es  untersagt,  irgend  welche  kranke
oder  krankheitsverdächtigen  Teile  derselben  wegzuschneiden.

2.  Die  Untersuchung  erfolgt  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
der  88  8  und  9  des  Regulativs  für  die  Untersuchung  des
Schlachtviehes.

Die  Schweine  werden  außerdem  gemäß  den  Bestimmungen
der  Ordnung  für  die  mikroskopische  Untersuchung  der  Schweine  auf
dem  städtischen  Schlachthofe  zu  Posen  mikroskopisch,  insbesondere
auf  Trichinen,  untersucht.

3.  Der  Schlachthofs-Tierarzt  entscheidet  darüber,  ob  das
Fleisch  des  Tieres  genießbar,  ob  es  nur  im  gekochten  Zustande  zur
menschlichen  Nahrung  tauglich  oder  ob  das  Tier  in  allen  oder  einzelnen
  Teilen  zu  beanstanden  ist.

4.  Die  Fleischer,  sowie  alle  bei  der  Schlachtung  tätigen
Personen  sind  verpflichtet,  bei  der  Untersuchung  des  Fleisches  den
erforderlichen  Beistand  zu  leisten.  Desgleichen  sind  sie  verpflichtet,
sofort  dem  diensthabenden  Tierarzte  und  dem  Hallenmeister  Anzeige
zu  machen,  wenn  sie  bei  oder  nach  der  Schlachtung  das  Tier  oder
cinzelne  Teile  desselben  krank  oder  verdächtig  finden.

Fortschaffung  des  Fleisches  cc.
8  24.

Das  ausgeschlachtete  Fleisch  ist  spätestens  im  Laufe  des  auf
die  Schlachtung  folgenden  Tages,  wenn  der  Direktor  es  jedoch  ins—
besondere  wegen  Raummangels  für  erforderlich  hält,  sogleich  nach
erfolgter  Anordnung  aus  den  Schlachthallen  fortzuschaffen  und,
sofern  es  noch  länger  auf  dem  Schlachthofe  verbleiben  soll,  nach
dem  Kühlhause  überzuführen.

Ebenso  dürfen  Häute,  Eingeweide,  Talg  und  sonstige  Abfälle
in  den  Räumen  des  Schlachthofes  nicht  länger  verbleiben,  als  zu
ihrer  Fortschaffung  erforderlich  ist.

Das  Fleisch  darf  nicht  zusammen  mit  lebenden  Tieren,  und
nur  in  bedeckten  Wagen  oder  Karren  aus  dem  Schlachthofe  fort—
geschafft  werden.  Soweit  die  Wagen  nicht  mit  festen  Verschluß—
deckeln  versehen  sind,  ist  das  Fleisch  und  die  Abfälle  mit  reinen
Tücheru  vollständig  bedeckt  zu  trausportieren.