Polizei-  und  Pferdeschlachthaus.
8  25.

1.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  den
Sanitäts=  und  Pferde-Schlachthof  Anwendung.

2.0  Die  Schlachtpferde  dürfen  vor  der  Untersuchung  im
lebenden  Zustande  auf  den  Schlachthof  nicht  geführt  werden.  Die
Schlachtkarte  ist  vor  der  Schlachtung  dem  Hallenmeister  abzuliefern.

3.  Der  in  dem  Sanitäts=  und  Pferde-Schlachthof  gewonnene
Dünger  ist  von  den  Schlachtenden  in  die  dort  befindlichen  Dungwagen
  zu  schaffen.

Es  bleibt  vorbehalten,  für  das  Sanitäts-Schlachthaus  einen
Fleischer  zu  bestellen,  welchem  ausschließlich  das  Schlachten  der
kranken  und  verdächtigen  Tiere  zu  übertragen  ist.

Benutzung  der  Wagen.
8  26.

Die  im  Schlachthofe  aufgestellten  Wagen  können  zum  Wiegen
von  Fleisch  und  anderen  tierischen  Teilen  gegen  Entrichtung  der  festgesetzten
  Gebühren  benutzt  werden.

Die  Festsetzung  des  Gewichts  erfolgt  durch  die  hierfür
bestellten  Beamten.

Für  jede  Wiegung  wird  ein  Wiegeschein  ausgefertigt.

Behufs  Ermittelung  des  Gewichts  der  nach  Schlachtgewicht
gekauften  Tiere  erfolgt  die  Wiegung  durch  die  Beamten  nur  dann,
wenn  die  Tiere  nach  Ortsgebrauch  ausgeschlachtet  sind.

Kühlhaus,  Offnungszeiten,  Eintritt.

§  27.

1.  Das  Kühlhaus  ist  zum  Zwecke  des  Einbringens  und  des
Ausführens  des  Fleisches  geöffnet:

a)  an  den  Werktagen  des  Morgens  im  Sommerhalbjahr  von
4½  bis  6½  Uhr,  im  Winterhalbjahr  von  6  bis  8  Uhr
ferner:

Vormittag  von  11—12  Uhr  und  Nachmittag  von  5—7  Uhr.

b)  an  den  Sonn=  und  Feiertagen  im  Sommerhalbjahr  von
5—7,  im  Winterhalbjahr  von  6—8  Uhr  Morgens.

2.  Außer  diesen  Zeiten  darf  das  Kühlhaus  ohne  die  jedesmalige
  ausdrückliche  Genehmigung  des  Direktors  oder  seines  Stallvertreters
  nicht  betreten  werden.

3.  Der  Eintritt  in  das  Kühlhaus  ist  überhaupt  nur  solchen
Personen  und  deren  Angestellten  erlaubt,  welche  daselbst  Geschäfte
zu  besorgen  haben.