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4.  Kein  Mieter  einer  Zelle  darf  ohne  Genehmigung  des
Direktors  die  gemietete  Zelle  abtreten  oder  zur  Mitbenutzung
überlassen.

5.  Wenn  mehrere  Fleischer  eine  Zelle  zur  gemeinsamen  Benutzung
  gemietet  haben,  so  sind  sie  solidarisch  für  die  Beobachtung
der  erlassenen  Vorschriften  verantwortlich.

Bedingungen  für  die  Benutzung  des  Kühlhauses.
8  28.

1.  In  das  Kühlhaus  dürfen  die  darin  aufzubewahrenden
Fleischteile,  Lungen  und  Lebern,  erst  eingebracht  werden,  nachdem
sie  vollständig  abgetrocknet  und  annähernd  auf  die  Lufttemperatur
abgekühlt  sind.

2.  Wann  dieser  Zeitpunkt  eingetreten  ist,  entscheidet  in  Streitfällen
  der  Schlachthof-Direktor.

3.  Fleisch,  welches  übel  riecht  oder  bereits  verdorben  ist,
geräucherte  Fleischwaren,  Eingeweide,  Blut,  lose  Haare,  alter  Talg,
altes  Fett,  Därme,  Kuheuter  und  die  unteren  Beinenden  der  Rinder
ferner  Gegenstände,  welche  zur  Aufbewahrung  von  Fleischteilen  nicht
notwendig  sind,  und  Werkzeuge,  mit  Ausnahme  von  Messern  und
Knochensägen,  dürfen  in  das  Kühlhaus  nicht  eingebracht,  auch  nicht
daselbst  aufbewahrt  werden.  Sollten  derartige  Gegenstände  vorgefunden
  werden,  und  insbesondere  eingebrachtes  Fleisch  als  übelriechend
  oder  verdorben  sich  herausstellen,  so  sind  diese  Gegenstände
von  dem  Eigentümer  sofort  zu  entfernen,  widrigenfalls  die  Beseitigung
zwangsweise  und  auf  Kosten  des  Eigentümers  durch  die  Verwaltung,
erfolgen  darf.

Über  die  Verwendbarkeit  der  auf  diese  Weise  entfernten  Fleischteile
  entscheidet  der  Schlachthofs-Tierarzt.

4.  Das  Zerlegen  des  Fleisches  darf  im  Kühlhause  nur  mittels.
Messers  oder  einer  Säge  erfolgen.

5.  Die  für  den  Verkehr  bestimmten  Gänge  dürfen  nicht  mit
Gegenständen  irgend  welcher  Art  besetzt  oder  zu  irgend  welchen  Verrichtungen
  benutzt  werden;  das  Fahren  mit  Handwagen  ist  im
Kühlhause  nicht  gestattet.  Das  Aufhängen  von  Haken  an  den
Wänden  oder  Decken  ist  untersagt.  Für  Haken,  welche  außer  den
von  der  Verwaltung  gelieferten  noch  angebracht  werden  sollen,  ist
ein  besonderes  Trageisen  zu  beschaffen.

6.  Im  Kühlhause  ist  auf  die  peinlichste  Sauberkeit  zu  achten.
Die  Mieter  sind  für  die  Reinhaltung  ihrer  Zellen  unbedingt  ver-