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antwortlich.  Zur  Reinigung  sind  feuchte  Tücher  zu  verwenden;
dagegen  ist  das  Spülen  der  Zellen  mit  Wasser  nur  mit  Genehmigung
des  Direktors  gestattet.  Derselbe  ist  befugt,  anzuordnen,  daß
sämtliche  Zellen  an  den  von  ihm  festzusetzenden  Tagen  gleichzeitig
gereinigt  werden.

Unterläßt  ein  Mieter  die  Reinigung,  so  urd  dieselbe  von
der  Schlachthof-Verwaltung  vorgenommen;  der  Mieter  hat  in  diesem
Falle  für  jede  Reinigung  1  Mark  an  Gebühren  an  die  Schlachthofskasse
  zu  zahlen.

7.  Die  gemietete  Zelle  ist  verschlossen  zu  halten.

Der  Zelleninhaber  hat  bei  Übernahme  der  Zelle  einen  zweiten
Schlüssel  der  Verwaltung  zu  übergeben,  damit  die  letztere  im  Stande
ist,  die  Zelle  jederzeit  zu  Revisions=  bezw.  Reinigungszwecken  zu
betreten.

8.  Die  Verwaltung  übernimmt  keinerlei  Haftung  oder  Verantwortlichkeit
  für  die  Vorräte  und  Gegenstände,  welche  in  den
Zellen  untergebracht  sind  oder  in  dem  freien  Raume  des  Kühlhauses
  aufbewahrt  werden.

9.  Denjenigen  Personen,  welche  die  vermieteten  Zellen  nicht
ordnungsmäßig  benutzen,  oder  sonst  gegen  die  erlassenen  Vorschriften
verstoßen,  oder  auf  wiederholte  Zahlungsaufforderung  die  fällige
Miete  bezw.  die  etwaigen  Reinigungs-Gebühren  nicht  pünktlich
zahlen,  darf  der  Direktor  die  Zelle  ohne  weitere  Kündigung
entziehen.

10.  Die  Abänderung  und  Ergänzung  der  vorstehenden  Bestimmungen
  bleibt  jederzeit  vorbehalten.

Aufstellung  von  Pökelfässern.
§  29.

1.  Das  Salzen  und  Pökeln  von  Fleisch  darf  nur  in  denjenigen
  Räumen  des  Kühlhauses  erfolgen,  welche  hierzu  von  dem
Direktor  bestimmt  sind.

2.  Die  in  dem  Kühlhause  aufzustellenden  Pökelfässer  müssen
aus  hartem  Holze  fest  und  dicht  gearbeitet  sein,  auch  auf  mindestens
15  cm  hohen  Klötzen  stehen  und  mit  einem  gut  schließenden  Deckel
versehen  sein.

3.  Das  Reinigen  der  Pökelfässer  und  Ausgießen  der  Lake
im  Kühlhause  ist  verboten.