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Schlußbestimmungen.
8  30.

Wer  den  Bestimmungen  dieser  Schlachthofs-Ordnung  zuwiderhandelt,
  darf,  abgesehen  von  der  Bestrafung  auf  Grund  allgemeiner
Bestimmungen,  aus  dem  Schlachthofe  ausgewiesen  werden.

Die  Arbeitgeber  haften  für  das  ordnungsmäßige  Verhalten
ihrer  Gehilfen,  Lehrlinge  und  Arbeiter  und  sind  für  jeden  von
diesen  der  Stadtgemeinde  verursachten  Schaden  verantwortlich.

§  31.
Diese  Schlachthofs-Ordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Betriebseröffnung
  des  städtischen  Schlachthofes  in  Kraft.

Posen,  den  8.  Februar  1900.
Der  Magistrat.

Polizei-Verordnung
über  die
Benutzung  des  Schlacht=  und  Viehhofes  in  Posen.

Auf  Grund  der  88  5  und  6  des  Gesetzes  über  die  Polizei-Verwaltung
  vom  11.  März  1850  und  der  88  143  und  144  des
Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
wird  mit  Zustimmung  des  Magistrats  für  den  Bezirk  der  Stadtgemeinde
  Posen  folgendes  verordnet:

I.  Teil.  Bestimmungen  über  die  Benutzung  der
Schlachthofsanlagen.
§  1.
Der  Schlachthof  ist  an  allen  Werktagen  für  den  allgemeinen
Schlachtbetrieb
1.  im  Sommerhalbjahr  (Monate  April  bis  September)  von
7  Uhr  morgens  bis  7  Uhr  abends,
2.  im  Winterhalbjahr  (Monate  Oktober  bis  März)  von
8  Uhr  morgens  bis  7  Uhr  Abends,  geöfsnet.
Ausnahmen  sind  nur  mit  besonderer  Genehmigung  des
Schlachthof-Direktors  oder  dessen  Stellvertreters  zulässig.
An  den  Sonn=  und  Festtagen  vor  oder  nach  jüdischen  Feiertagen
  ist  das  rituelle  Schlachten  morgens  von  6—9  Uhr  gestattet.