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In  der  Zeit  von  1  bis  3  nachmittags  dürfen  Tödtungen
von  Schlachttieren  nicht  vorgenommen  werden,  auch  müssen  alle
Schlachtungen  bis  zum  Schluß  der  Schlachtzeit  vollständig  beendet
sein.  Demgemäß  müssen  Großvieh  mindestens  1½  Stunden,
Schweine  mindestens  eine  Stunde  und  Kleinvieh  mindestens
¾¾  Stunden  vor  Schluß  des  Schlachthofes  getödtet  werden.

Das  Schauamt  für  das  von  auswärts  eingeführte  Fleisch  ist
geöffnet  an  allen  Markttagen  des  Sommerhalbjahres  von  6  bis
8  Uhr  vormittags,  des  Winterhalbjahres  von  7  bis  9  Uhr  vormittags,
  an  den  übrigen  Werktagen  das  ganze  Jahr  hindurch  von
8  bis  10  Uhr  vormittags.  Zu  anderen  Zeiten  darf  auswärts
geschlachtetes  Fleisch  nicht  eingeführt  werden.

§  2.

Der  Zutritt  zum  Schlachthofe  ist  nur  denjenigen  Personen
gestattet,  welche  daselbst  irgendwelche  mit  dem  Schlachtbetrieb.
zusammenhängende  Geschäfte  haben,  und  zwar  nur  in  diejenigen
Räume  oder  Teile  des  Schlachthofes,  in  welchen  diese  Geschäfte
zu  erledigen  sind.

Den  Vieh-,  Talg=  und  Häutehändlern,  Gerbern,  Darmschleimern,
  den  Abnehmern  von  Dungstoffen  sowie  sonstigen  Unternehmern
  und  deren  Angestellten  ist  der  Zutritt  zu  den  Schlachthallen
  untersagt.

Andere  Personen  bedürfen  zum  Eintritt  besonderer  Erlaubnis,
welche  bei  dem  Direktor  des  Schlachthofes  einzuholen  ist.

Kinder  unter  14  Jahren  dürfen  weder  allein  noch  in  Begleitung
  Erwachsener  den  Schlachthof  betreten.

Die  Pfserdefleischer  und  deren  Arbeiter  dürfen  nur  den
Pferdeschlachthof  durch  das  für  sie  bestimmte  Tor  betreten.

83.

Alle  Fuhrwerke,  welche  auf  dem  Schlachthofe  verkehren,  sind
stets  ordentlich,  sauber  und  frei  von  Blutflecken  und  dergleichen  zu
halten.  Es  ist  nicht  gestattet,  die  Fuhrwerke  auf  dem  Schlachthofe
zu  reinigen.

Die  Einfahrt  in  den  Schlachthof  ist  ohne  Erlaubnis  des
Direktors  nur  solchen  Fuhrwerken  gestattet,  welche  den  mit  dem
Schlachtbetriebe  zusammenhängenden  Geschäften  dienen.

Die  Einfahrt  in  die  Verbindungshalle  und  die  Ausfahrt  aus
derselben  darf  nur  durch  die  dazu  bestimmten  Tore  erfolgen  und
ist  nur  solchen  Fuhrwerken  gestattet,  welche  zur  Ein-  und  Ausfuhr