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von  Fleisch  dienen.  In  der  Verbindungshalle  dürfen  die  Fuhrwerke
  erst  dann  Aufstellung  nehmen,  wenn  das  Fleisch  zum  Aufladen
  bereit  ist,  und  nur  so  lange  stehen  bleiben,  als  nötig  ist,
um  das  fortzuschaffende  Fleisch  auf=  oder  abzuladen.

In  das  Innere  der  Schlachthallen  darf  mit  Handkarren
oder  Fuhrwerk  nicht  hineingefahren  werden.

Das  Aufstellen  von  Wagen,  Karren  und  Vieh  auf  den
Straßen  vor  der  Schlachthofanlage,  sowie  das  Verweilen  vor  oder
in  den  Zugängen  ist  verboten.

§  4.

Hunde  dürfen  in  die  Schlachthofanlage  nur  mitgebracht
werden,  wenn  sie  als  Zug=  oder  Treibhunde  benutzt  werden.  Sie
müssen  mit  einem  Maulkorb  versehen  sein  und  ohne  Verzug  an
den  für  ihre  Unterbringung  bestimmten  Stellen  fest  angelegt  werden.

8  5.

Die  Beförderung  der  Tiere  nach  dem  Schlachthof  und  ihre
Behandlung  hat  in  schonender  Weise  zu  erfolgen.  Die  Tiere
dürfen  weder  mit  Hunden  gehetzt  noch  geknebelt  auf  den  Schlachthof
  gebracht  werden.  Bullen  oder  bösartige  Tiere  sind  mit  verbundenen
  Augen  und  zweckentsprechend  gefesselt  in  Begleitung  von
mindestens  zwei  erwachsenen  Personen  dem  Schlachthofe  zuzuführen.
Es  ist  verboten,  auf  dem  Schlachthofe  und  insbesondere  in  den
Schlachthallen,  Tiere  umherlaufen  zu  lassen  oder  dieselben  so  an
die  Schlachtstätten  zu  führen,  daß  sie  mit  Fleisch  in  Berührung
kommen.

§  6.

Jede  Verunreinigung  in  den  Schlachträumen  oder  auf  dem
Schlachthofe,  soweit  sie  nicht  der  Gewerbetrieb  notwendigerweise
mit  sich  bringt,  ist  verboten,  desgleichen  jede  Störung  des  Betriebes,
der  Ruhe  und  Ordnung,  insbesondere  das  Lärmen,  Zanken,
Raufen,  Singen,  Pfeifen  oder  Knallen  mit  der  Peitsche.  Es  ist
ferner  untersagt,  geistige  Getränke  in  die  Schlachthallen,  die  Ställe
und  Kaldaunenwäsche  mitzubringen  und  daselbst  zu  genießen.  Das
Rauchen  ist  in  dem  Schlachthof  verboten.

Es  ist  des  Weiteren  den  Schlachtenden  nicht  gestattet,  sich
in  anderen  als  den  dazu  bestimmten  Räumlichkeiten  umzukleiden,
oder  Kleider  in  den  Schlachträumen  zu  waschen  und  aufzuhängen.

Es  ist  verboten,  in  die  Umkleideräume  Blut  oder  tierische
Teile  einzubringen  oder  daselbst  aufzubewahren.  Ebenso  ist  es