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den  Schlachtenden  untersagt,  den  Schlachthof  ohne  vorherige  Reinigung
  des  Schlachtanzuges  zu  verlassen  oder  in  diesen  Anzügen
das  Restaurationsgebäude  zu  betreten.

Zur  Nachtzeit  dürfen  die  Ställe  nur  mit  geschlossener,  mit
Drahtgitter  versehener  Laterne  betreten  werden.

87.

Die  zum  Schlachten  und  den  damit  zusammenhängenden
Verrichtungen  bestimmten  Geräte  der  Schlächter  müssen  stets  in
sauberem  Zustande  gehalten  werden.  Die  Benutzung  der  übrigen
Einrichtungen  des  Schlachthofes  darf  nur  unter  Aufsicht  und  nach
Anordnung  der  Schlachthofsbeamten  erfolgen.

88.

Jeder  im  Schlachthofe  sich  Aufhaltende  hat  den  von  dem.
Schlachthof-Direktor,  den  Schlachthofs-Tierärzten,  dem  Hallenmeister
  und  Schlachthofs-Aufseher  in  Ausübung  ihres  Amtes  getroffenen
  Anordnungen  unbedingt  Folge  zu  leisten.

89.

Der  Auftrieb  von  Vieh  auf  den  Schlacht=  und  Viehhof  darf
nur  durch  die  Tore  des  Viehhofes  erfolgen.  Dem  übrigen  Verkehr
auf  dem  Schlachthofe  dient  das  Tor  am  Gerberdamm.

Das  Einbringen  von  Vieh  ist  nur  zu  den  im  §  1  genannten.
Tageszeiten  gestattet.

8  10.

Die  Schlachttiere  dürfen  nicht  früher  in  die  Schlachthallen
gebracht  werden,  als  bis  sie  durch  den  Schlachthofs-Tierarzt  untersucht
  worden  sind.  Bei  denjenigen  Tieren,  welche  bereits  vorher
auf  dem  Viehmarkt  tierärztlich  untersucht  worden  sind,  ist  der  Regel.
nach  eine  nochmalige  tierärztliche  Untersuchung  nicht  erforderlich.

Tiere,  welche  bei  der  Untersuchung  krank  und  krankheitsverdächtig
  befunden  werden,  dürfen  nicht  in  den  allgemeinen
Schlachthallen  geschlachtet  werden,  sondern  sind  nach  Anweisung
des  Untersuchungsbeamten  zur  Beobachtung  in  die  dazu  bestimmten.
Räume  oder  nach  dem  Sanitäts-Schlachthof  zur  Ausschlachtung
zu  schaffen.

§  11.

Das  Töten  und  Ausschlachten  der  Tiere  darf  nur  in  der
f#ir  die  betreffende  Viehgattung  bestimmten  Schlachthalle  stattfinden.

Das  Schlachten  darf  nur  von  erwachsenen,  des  Schlachtens.
kundigen  Personen  vorgenommen  werden.