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Alle  Tiere,  welche  nicht  zur  Schlachtung  nach  jüdischem
Ritus  bestimmt  sind,  müssen  vor  der  Blutentziehung  völlig  betäubt
werden.  Hierbei  müssen  bei  Großvieh  mindestens  zwei  erwachsene
männliche  Personen  tätig  sein.

Die  Betäubung  des  Viehes  hat  mittels  Schlachtmaske  oder
anderer  gleichwirkender  Betäubungs-Instrumente  zu  erfolgen.  Das
Aufhängen  des  Kleinviehes  vor  erfolgter  Betäubung  und  Blutentziehung
  ist  verboten.

Das  Schlachten  kranken  oder  krankheitsverdächtigen  Viehes
darf  nur  in  dem  Sanitäts-Schlachthof  erfolgen.

*  12.

Für  das  Schlachten  nach  jüdischem  Ritus  (Schächten)  gelten
folgende  Bestimmungen:

1.  Das  Niederlegen  von  Vieh  darf  erst  erfolgen,  wenn  der

Schächter  sich  zum  Schächten  bereit  gemacht  hat.

2.  Das  Niederlegen  von  Großvieh  darf  nur  durch  Winden
oder  ähnliche  Vorrichtungen  bewirkt  werden.

3.  Während  des  Niederlegens  des  Großviehes  ist  der  Kopf
des  Tieres  unter  Anwendung  geeigneter  Vorrichtungen
gehörig  zu  unterstützen  und  so  zu  führen,  daß  sein  Aufschlagen
  auf  den  Fußboden  und  ein  Bruch  der  Hörner
vermieden  wird.

4.  Während  des  Schächtens  und  der  ganzen  Dauer  der
nach  dem  Halsschnitt  eintretenden  Muskelkrämpfe  ist  der
Kopf  des  Tieres  festzuhalten.

.  §13.

Das  Aufhängen,  Abhäuten  u.  s.  w.  der  Schlachttiere  darf
erst  nach  dem  sicheren  Eintritt  des  Todes  vorgenommen  werden.
Das  Abhäuten,  Ausweiden  und  Abbrühen,  das  Reinigen  der  Därme
und  Eingeweide  darf  nur  in  den  hierzu  bestimmten  Räumen  des
Schlachthauses  bewirkt  werden.

Die  Entleerung  und  erste  Reinigung  der  Kaldaunen  der
Rinder  und  Schafe  hat  nur  im  Düngerhause  unmittelbar  in  die
bereitstehenden  Düngerwagen  zu  erfolgen.  Der  Inhalt  der  Därme
ist  in  die  für  diesen  Zweck  bestimmten  Kübel  hineinzulegen  und
gleichfalls  in  die  Düngerwagen  zu  schütten.

814.

Das  Blut  sämtlicher  Tiere  muß  in  den  hierzu  bestimmten,

in  den  Schlachthallen  befindlichen  Gefäßen  ausgefangen  und  darf