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nur  mittels  sauberer  Quirle  umgerührt  werden.  Diese  Gefäße
dürfen  zu  keinem  anderen  Zwecke  verwendet  werden.  «

Das  Blut  von  Pferden,  sowie  von  allen  Tieren,  welche  beanstandet
  worden  sind,  oder  mit  Lungenseuche  oder  einer  ähnlichen
ansteckenden  Krankheit  behaftet  waren,  auch  wenn  das  Fleisch  dieser
Tiere  noch  für  genießbar  erklärt  worden  ist,  sowie  endlich  das  Blut
der  geschächteten  Tiere  und  der  mittels  Halsstiche  getöteten  Kälber,
Schafe  und  Ziegen,  darf  zur  menschlichen  Nahrung  nicht  verwendet,
muß  vielmehr  auf  dem  Schlachthofe  zurückgelassen  werden.

Die  Beförderung  des  Blutes  muß  in  vollkommen  reinen  und
dicht  verschlossenen  Gefäßen  erfolgen.

8  15.

Die  bei  den  Schlachtungen  beschäftigten  Personen  haben
alsbald  nach  beendeter  Schlachtung  alle  Schlachtabfälle  zu  beseitigen,
sowie  die  benutzten  Karren  und  sonstigen  Geräte  nach  beendeter
Benutzung  von  Unrat  zu  säubern  und  an  die  bestimmten  Plätze
zurückzubringen.

8  16.

Geschlachtete  Tiere  oder  Teile  dürfen  aus  dem  Schlachthause
nicht  eher  entfernt  werden,  als  bis  sie  durch  einen  Schlachthofs-Tierarzt
  untersucht  sind  und  dieser  durch  Aufdrücken  des  amtlichen
Stempels  in  der  vorgeschriebenen  Weise  die  Gesundheit  des
geschlachteten  Tieres  bezeugt  hat;  insbesondere  ist  es  untersagt,
irgendwelche  kranken  oder  krankheitsverdächtigen  Teile  vor  der
Untersuchung  wegzuschneiden.

Zum  Zwecke  der  Untersuchung  müssen  die  zu  einem  Schlachtstücke
  gehörenden  Teile  nach  Anordnung  des  Schlachthofs-Direktors
(Hallenmeisters,  Schlachtaufsehers)  so  niedergelegt  werden,  daß  eine
Verwechselung  mit  Teilen  anderer  Tiere  ausgeschlossen  ist.

Der  Schlachtende  oder  dessen  Gehilfen  haben  die  für  die
Untersuchung  erforderlichen  Handdienste  zu  leisten  und  sind  verpflichtet,
  sofort  dem  diensthabenden  Tierarzt  oder  dem  Hallenmeister
Anzeige  zu  erstatten,  wenn  sie  bei  oder  nach  der  Schlachtung  an
den  Tieren  oder  an  dem  Fleische  krankhafte  Veränderungen  wahrgenommen
  haben.

8§  17.

Ungeborene  Tiere  und  unbrauchbare  Fleischteile  jeder  Art,
z.  B.  kranke  Lungen,  Lebern  und  dergl.,  dürfen  aus  dem  Schlachthause
  nicht  fortgenommen  werden,  sind  vielmehr,  bevor  sie  in  die
hierzu  bestimmten  Behälter  gelangen,  mittels  lediglich  zu  diesem