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Zwecke,  nicht  auch  zu  den  übrigen  Schlachtverrichtungen  zu  verwendenden
  Messer  von  den  betreffenden  Schlächtern  zu  zerkleinern
und  sodann  nach  Anweisung  des  Schlachthof-Direktors  für  den
menschlichen  Genuß  ungeeignet  zu  machen.

§  18.

Das  für  gesund  befundene  Fleisch  ist  nach  Anordnung  des
Schlachthofs-Direktors,  spätestens  jedoch  im  Laufe  des  auf  die
Schlachtung  folgenden  Tages,  aus  dem  Schlachthause  fortzuschaffen
oder  nach  dem  Kühlhause  zu  überführen.

Häute,  Eingeweide  und  sonstige  Abfälle  eines  geschlachteten
Tieres  dürfen  in  den  Räumen  des  Schlachthauses  nicht  länger
verbleiben,  als  zu  ihrer  Fortschaffung  erforderlich  ist.

§  19.
Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden  auch  auf  den  Pferdeschlachthof,
  den  Schlachthof  für  krankes  und  krankheitsverdächtiges
Vieh  sinngemäße  Anwendung.

II.  Teil.  Bestimmungen  über  die  Benutzung
der  Viehhofsanlagen.

§  20.

Alle  dem  städtischen  Viehhofe  zum  Zwecke  des  Verkaufs  zugeführten
  Tiere  unterliegen  vor  ihrer  Einführung  in  die  Markthallen
  oder  ihrer  Aufstellung  auf  den  Verkaufsplätzen  einer  Untersuchung
  durch  einen  Schlachthof-Tierarzt.

Dem  städtischen  Viehhofe  dürfen  nur  gesunde,  lebende  Tiere
aus  seuchefreien  Gehöften  zugeführt  werden.

Seuchekranke,  seucheverdächtige  sowie  der  Ansteckung  verdächtige
  Tiere  sind  sofort  dem  Sanitäts-Schlachthofe  zuzuführen.
Diese  Bestimmung  findet  auch  Anwendung  auf  diejenigen  Tiere,
welche  von  einem  Schlachthofs-Tierarzte  aus  anderen  Gründen
zurückgewiesen  sind;  eine  Entfernung  des  zurückgewiesenen  Viehs
vom  Viehhofe  ist  nur  mit  Erlaubnis  des  Tierarztes  kässig.

§  21.
Futter  und  Stroh  darf  auf  den  Viehhof  weder  eingebracht
noch  von  dort  fortgenommen  werden.
Das  Ausladen  der  Tiere  aus  den  Eisenbahnwagen  und  der
Abtrieb  derselben  von  der  Viehhofsrampe  darf  nur  in  Gegenwart
des  diensthabenden  Viehhofsbeamten  erfolgen.