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822.
Im  übrigen  finden  hinsichtlich  des  Verkehrs  auf  dem  Viehhofe
  die  Bestimmungen  der  88  2  bis  9  sinngemäße  Anwendung.

III.  Schlußbestimmungen.
8  23.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Verordnung  werden,  soweit
nicht  auf  Grund  allgemeiner  Bestimmungen  eine  höhere  Strafe
verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  30  Mark,  an  deren  Stelle  im
Falle  des  Unvermögens  entsprechende  Haft  tritt,  bestraft.

8  24.
Die  Polizei-Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Eröffnung
des  städtischen  Schlacht-  und  Viehhofes  in  Kraft.
Posen,  den  22.  Februar  1900.
Der  Königliche  Polizei-Präsident.

Viehhof-Ordnung.

Allgemeine  Bestimmungen.
§  1.
Der  städtische  Viehhof  dient  zur  Abhaltung  von  Viehmärkten
und  zur  Einstellung  des  Marktviehs  vor  oder  nach  den  Märkten.
Als  Marktvieh  gelten:  Rindvieh,  Schafe,  Schweine  und  Ziegen.

Zutritt  zum  Viehhof.
§  2.

Der  Zutritt  zum  Viehhofe  steht  im  Allgemeinen  nur  denjenigen
  Personen  zu,  welche  nachweislich  bei  dem  auf  demselben
stattfindenden  Viehhandel  irgendwie  beteiligt  sind.

Andere  Personen,  welche  den  Viehhof  betreten  wollen,  haben
Eintrittskarten  zu  lösen;  Kinder  unter  14  Jahren  sind  der  Regel
nach  zurückzuweisen.

Hunde,  welche  nicht  zum  Viehtreiben  dienen,  dürfen  auf  den
Viehhof  nicht  mitgebracht  werden.

Befugnisse  des  Beamtenpersonals.
83.
Den  von  Beamten  Tierärzten  oder  sonstigen  Angestellten
des  Viehhofs  in  Ausübung  ihres  Amtes  erlassenen  Anordnungen