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ist  unbedingt  Folge  zu  leisten,  auch  wenn  die  Beteiligten  diese  Anordnungen
  anfechten  wollen.

Beschwerden  über  die  Beamten,  sind  bei  dem  Direktor,  über
die  Entscheidungen  des  letzteren  beim  Magistrat  anzubringen.

Die  Verabfolgung  von  Trinkgeldern  oder  sonstigen  Geschenken
an  Beamte  oder  Angestellte  des  Viehhofs  sowie  deren  Annahme
ist  verboten.

Geschäftsstunden.
84.

Der  Auftrieb  und  Abtrieb  des  Viehes  auf  und  von  dem
Viehhofe  darf  mittels  der  Eisenbahn  zu  jeder  Zeit,  von  und  nach
der  Straße  nur  an  den  Wochentagen  während  der  Geschäftsstunden
erfolgen.

Die  Geschäftsstunden  dauern  in  den  Monaten  April  bis
September  von  6  Uhr  Vormittags  bis  7  Uhr  Nachmittags,  in  den
Monaten  Oktober  bis  März  von  7  Uhr  Vormittags  bis  7  Uhr
Nachmittags.

Anmeldung  des  Marktviehes.
85.

Die  für  den  Viehhof  bestimmten  Tiere  sind  vor  der  Ein—
führung  in  die  Markthallen  nach  Gattung  und  Anzahl  dem  Vieh—
hofs-Inspektor  oder  dessen  Stellvertreter  unter  genauer  Bezeichnung
des  Eigentümers  oder  seines  Verkaufs-Bevollmächten,  die  von  der
Straße  her  zugetriebenen  Tiere  außerdem  vorher  bei  dem  Pförtner
anzumelden.

Mit  dem  Ausladen  der  Tiere  aus  den  Eisenbahnwagen  darf
erst  begonnen  werden,  nachdem  die  Erlaubnis  dazu  von  dem  Viehhofs-Beamten
  oder  dem  untersuchenden  Tierarzte  erteilt  worden  ist.
Die  von  den  Viehbesitzern  mit  dem  Ausladen  beauftragten  Personen
müssen  in  genügender  Anzahl  zur  Stelle  sein,  wenn  der  Viehzug  in
den  Viehhof  einfährt.  Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  wird  das  Vieh
auf  Kosten  der  Besitzer  von  den  Angestellten  der  Viehhofs-Verwaltung
  ausgeladen.

Tranusport  der  Tiere.
86.

Die  Beförderung  der  Tiere  auf  und  von  dem  Viehhof  darf
durch  Fahren,  Treiben  oder  Tragen  stattfinden.  Rindvieh,  welches
nicht  auf  Wagen  transportiert  wird,  muß  an  Leinen  geführt  werden.
Bullen  und  störrische  Tiere  sind  mit  verbundenen  Augen,  an  den