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89.

Die  Zahlung  der  Markt-Gebühren  berechtigt  nur  dazu,  das
Vieh  auf  dem  Viehhofe  zum  Verkaufe  aufzustellen;  für  Tiere,
welche  unverkauft  im  Viehhof  verbleiben,  ist  die  Zahlung  der
Marktgebühr  für  den  nächstfolgenden  Markt  nicht  erforderlich,  doch
muß  die  Marktkarte  vor  Beginn  des  Marktes  an  der  Kasse  vorgelegt
  und  von  dieser  mit  dem  neuen  Tagesstempel  versehen  werden.

Für  jedes  auf  dem  Viehhofe  verkaufte  und  dort  zum  Weiterverkauf
  aufgestellte  Tier  ist  eine  neue  Marktkarte  zu  lösen,  sofern
der  Weiterverkauf  nicht  an  demselben  Tage  erfolgt.

Einstellung  der  Tiere  in  die  Markthallen.

§  10.

Die  auf  dem  Viehhof  eingeführten  Tiere  dürfen  auf  den
Straßen,  desselben  nicht  angehalten  oder  aufgestellt  werden,  sondern
sind  ohne  Verzug  nach  den  von  den  Beamten  angewiesenen  Plätzen
zu  bringen.

Diese  Plätze  dürfen  ohne  Genehmigung  des  Beamten  nicht
geändert  werden.

Die  Rinder  sind  fest  anzubinden.

Die  eingebrachten  Tiere  sind  vor  oder  unmittelbar  nach  der
Einstellung  an  der  linken  Hüfte  deutlich  zu  zeichnen.

Die  gewählten  Zeichen  sind  dem  Viehhofs-Inspektor  anzumelden
  und  auf  Verlangen  desselben  zu  ändern;  unmittelbar  nach
Abschluß  des  Verkaufs  ist  das  Zeichen  des  Käufers  an  dem  gekauften
  Tiere  anzubringen.

Fütterung  der  Tiere  cc.
8  11.

Alle  in  den  Viehhof  eingestellten  Tiere  sind  nach  den  Bestimmungen
  der  Fütterungs-Ordnung  regelmäßig  zu  füttern.  Das
Futter,  sowie  die  erforderliche  Streu  wird  von  der  Verwaltung  zu
den  festgesetzten  Preisen  geliefert,  das  nicht  verbrauchte  Futter,
sowie  der  Dünger  verbleibt  im  Eigentum  der  Verwaltung.

Es  ist  verboten,  Streu  oder  Futtermittel  nach  dem  Viehhof
zu  bringen.

Das  Melken  der  Kühe,  welche  nicht  von  den  Eigentümern
oder  ihren  Beauftragten  regelmäßig  gemolken  werden,  erfolgt  ersorderlichenfalls
  auf  Anordnung  der  Verwaltung.  In  diesem  Falle
hat  der  Eigentümer  der  Kuh  keinen  Anspruch  auf  die  gewonnene
Milch;  dieselbe  bleibt  zur  Verfügung  der  Verwaltung.