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Viehhofsarbeiter.
812.

Zu  allen  auf  dem  Viehhofe  erforderlichen  Dienstverrichtungen,
wie  Treiben  und  Verladen  des  Viehs,  Fütterung  desselben,  ꝛc.  sind
nur  solche  Personen  befugt,  welche  dem  Direktor  angemeldet,  von
diesem  zugelassen  und  mit  einem  entsprechenden  Abzeichen  versehen
sind.  Diese  Personen  haben  auf  Verlangen  der  Viehhofs-Verwaltung
  bei  allen  Arbeiten  gegen  eine  von  den  Interessenten  zu
zahlende  Vergütigung  Hülfe  zu  leisten.

Die  Reinhaltung  des  Viehhofes  und  der  Markthallen  ge—
schieht  auf  alleinige  Kosten  der  Verwaltung.

Viehmärkte,  Marktzeit.
8  13.

Auf  dem  Viehhofe  werden  regelmäßig  an  jedem  Montag,
Mittwoch  und  Freitag  Viehmärkte  abgehalten;  fällt  auf  diese  Tage
ein  Feiertag,  so  werden  andere  Markttage  festgesetzt  und  bekannt
gemacht.

Die  Marktzeit  beginnt  in  den  Monaten  Oktober  bis  März
um  8  Uhr  Vormittags,  in  den  Monaten  April  bis  September  um
7  Uhr  Vormittags  und  dauert  stets  bis  1  Uhr  Mittags.  Der  Anfang
und  das  Ende  des  Marktes  wird  durch  ein  Zeichen  mit  der
Marktglocke  bekannt  gegeben.

An  den  Markttagen  darf  nur  während  der  festgesetzten
Marktzeit  gehandelt  werden;  den  Käufern  ist  das  Betreten  des.
Viehhofs  vor  Anfang  des  Marktes  nicht  gestattet.

Markttafel.
§  14.

Die  Gesamtzahl  der  bis  zum  Beginn  des  Marktes  dem
Viehhof  zugeführten  Tiere  wird  auf  den  dazu  bestimmten,  offen
aushängenden  Markttafeln  vermerkt;  werden  während  des  Marktes.
noch  mehr  Tiere  aufgetrieben,  so  müssen  die  Eintragungen  entsprechend
  ergänzt  werden.

Feststellung  des  Marktpreises.

§  15.
über  jeden  Markt  wird  von  dem  Direktor  ein  amtlicher
Marktbericht  abgefaßt.
Die  Feststellung  der  Marktpreise  für  diesen  Bericht  erfolgt
durch  den  Direktor,  nachdem  geeignete  Persönlichkeiten  aus  der