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Zahl  der  anwesenden  Viehbesitzer,  Händler,  Fleischer  oder
Kommissionäre  zu  Rate  gezogen  sind.

Abmeldung  des  abzutreibenden  Viehes.
§  16.

Der  Abtrieb  des  Viehes  darf  erst  erfolgen  nach  Entrichtung
aller  für  dasselbe  entstandenen  Gebühren  und  Kosten  und  gegen
Vorzeigung  der  von  der  Kasse  ausgestellten  Quittungen;  bei  der
Abmeldung  sind  der  Besitzer,  sowie  die  Anzahl  und  Gattung  der
abzutreibenden  Tiere  anzugeben.

Erfolgt  der  Abtrieb  mittels  der  Eisenbahn,  so  sind  die
Marktkarten  dem  Viehhofsbeamten,  in  allen  anderen  Fällen  dem
Pförtner  des  Schlachthofes  abzugeben.

Die  Überführung  des  Viehes  nach  dem  Schlachthof  darf  nur
während  der  Stunden  erfolgen,  in  welchen  derselbe  für  den  Schlachtbetrieb
  geöffnet  ist;  auch  sind  vorher  die  erforderlichen  Schlachtkarten
  gegen  Vorzeigung  der  Marktkarten  an  der  Kasse  zu  lösen.

Tiere,  welche  länger  als  drei  Wochen  auf  dem  Viehhofe  verbleiben,
  ohne  daß  der  Eigentümer  sich  meldet  und  die  entstandenen
Gebühren  berichtigt,  dürfen  von  der  Viehhof-Verwaltung  zum
Zwecke  der  Berichtigung  der  entstandenen  Kosten  verkauft  werden.
Auch  sonst  sind  die  Tiere  der  Verwaltung  für  alle  rückständigen
Gebühren  und  Kosten  verhaftet.

Versicherung  der  Tiere.
§  17.

Das  in  dem  Viehhof  aufsgestellte  Vieh  wird  auf  Kosten  der
Verwaltung  gegen  Feuersgefahr  versichert,  im  übrigen  übernimmt
die  Verwaltung  keinerlei  Haftung  für  die  eingeführten  Tiere  und
sonstigen  Gegenstände.

Benutzung  der  Wagen.
§  18.

Die  auf  dem  Viehhof  aufgestellten  Wagen  können  zum
Wiegen  der  Markttiere  gegen  Entrichtung  der  festgesetzten  Gebühren
benutzt  werden.  Die  Festsetzung  des  Gewichts  erfolgt  durch  die
dazu  bestellten  Beamten.

Für  jede  Wiegung  wird  ein  Wiegeschein  ausgefertigt.

Haftung  der  Viehbesitzer.
§  19.

Die  Eigentümer  und  Besitzer  haften  für  Beschädigungen,

welche  durch  dieselben  verursacht  sind;  ebenso  haften  sie  für  das