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ordnungsmäßige  Verhalten  der  von  ihnen  beschäftigten  Personen
und  sind  für  den  Schaden  verantwortlich,  welchen  diese  der  Stadtgemeinde
  verursachen  sollten.

Ordnungsvorschriften,  Verbote.
8  20.

Es  ist  verboten,  den  Viehhof  und  die  auf  demselben  befindlichen
  Gebäude  und  sonstigen  Gegenstände  zu  verunreigen  oder  zu
beschädigen.

Jede  Störung  des  Geschäftsbeiriebes,  ruhestörender  Lärm,
Singen,  Zanken  und  Pfeifen,  Knallen  mit  der  Peitsche  und  sonstiger
Unfug  ist  untersagt.

Es  ist  nicht  gestattet,  geistige  Getränke  auf  den  Viehhof
zu  bringen.

Es  ist  ferner  verboten,  die  Tiere  frei  herum  laufen  zu  lassen,
roh  zu  behandeln,  zu  hetzen,  mit  Knütteln  zu  schlagen  2c.

Schlußbestimmungen.
8  21.

Wer  den  Bestimmungen  dieser  Viehhof-Ordnung  zuwiderhandelt,
  darf,  abgesehen  von  der  Bestrafung  auf  Grund  allgemeiner
  Bestimmungen,  aus  dem  Viehhofe  ausgewiesen  werden.

Diese  Viehhofs-Ordnung  tritt  mit  der  Eröffnung  des  Viehhofs
  in  Kraft.

Posen,  den  8.  Februar  1900.

Der  Magistrat.

——...

Polizei-Verordnung.

Auf  Grund  der  88  5  und  6  des  Gesetzes  über  die  Polizei-Verwaltung
  vom  11.  März  1850  sowie  der  88  143  und  144  des
Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
und  des  §  69  der  Reichsgewerbeordnung  wird  mit  Zustimmung
des  Magistrats  für  den  Bezirk  der  Stadtgemeinde  Posen  Folgendes
verordnet:

Artikel  l.
Die  Vorschrift  des  §  2  unter  Nr.  Ib  der  Polizei-Verordnung,
betreffend  die  Regelung  des  Wochenmarkt-Verkehrs  in  der  Stadt
Posen  vom  13.  September  1888  (Amtsblatt  S.  412),  erhält

solgende  Fassung: