„b)  auf  dem  städtischen  Viehhofe  für  Vieh,  insoweit  dasselbe
Gegenstand  des  Wochenmarkt-Verkehrs  ist  (mit  Ausnahme
des  Federviehs  und  des  Wildprets).  Der  Verkauf  auf
anderen  Märkten  (Privat-Winkel-Märkten)  ist  verboten“.

Artikel  II.

Der  8  17,  der  im  Artikel  1  erwähnten  Polizei-Verordnung
wird  aufgehoben  und  durch  folgende  Vorschriften  ersetzt:

„Der  Transport  von  fetten  Schweinen  und  von  Kälbern
zu  und  von  den  Märkten  auf  dem  städtischen  Viehhofe  muß
mittels  Fuhrwerks  erfolgen.  Schiebkarren  hierzu  zu  benutzen
ist  ebenso  verboten  wie  zum  Transport  von  Schafen  und
Ziegen.  Einzelne  Kälber  und  Ziegen  dürfen  getragen  werden.

Das  Knebeln  der  Kälber,  Schweine,  Schafe  oder  Ziegen
auf  dem  Transport  und  auf  dem  Viehhof  ist  nicht  gestattet.
Die  zur  Beförderung  von  Vieh  bestimmten  Fuhrwerke  müssen
so  geräumig  sein,  daß  die  Tiere,  ohne  gepreßt  oder  gescheuert
zu  werden,  nebeneinander  stehen  oder  liegen  können.  Die
Tiere  dürfen  während  des  Transports  nicht  über  einander
liegen,  mit  dem  Kopfe  nicht  vom  Fuhrwerk  herunterhängen
oder  an  den  Rädern  schleifen.

Das  zum  Zwecke  des  Verkaufs  zum  Markte  gebrachte
Vieh  darf  nur  an  den  dafür  bestimmten  Plätzen  aufgestellt
und  feilgehalten  werden.

Verboten  ist  das  Aufstellen,  Feilhalten  und  der  Verkauf
von  Vieh  auf  öffentlichen  Straßen  und  Plätzen“.

Artikel  III.

übertretungen  der  vorstehenden  Bestimmungen  werden,  sofern
nicht  die  Strafbestimmungen  der  Gewerbe-Ordnung  oder  sonstiger
allgemeiner  Gesetze  Anwendung  finden,  mit  Geldstrase  bis  zu
30  Mark  oder  mit  entsprechender  Haft  bestraft  werden.

Artikel  IV.

Diese  Polizei-Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Eröffnung
des  städtischen  Schlacht=  und  Viehhoses  in  Kraft.

Posen,  den  22.  Februar  1900.
Der  Königliche  Polizei-Präsident.