386

Ortsstatut

betreffend
Errichtung  einer  Freibank.

Auf  Grund  des  §  11  der  Städte-Ordnung  vom  30.  Mai  1853
wird  für  den  Gemeindebezirk  der  Stadt  Posen  das  nachstehende
Ortsstatut  erlassen:

§  1.

Das  auf  dem  städtischen  Schlachthof  untersuchte  und  hierbei
als  minderwertig,  aber  noch  zur  menschlichen  Nahrung  tauglich
befundene  Fleisch  wird  vom  Verkauf  im  freien  Verkehr  ausgeschlossen
und  zum  Zwecke  seiner  Verwertung  der  von  der  Stadtgemeinde
Posen  errichteten  Freibank  überwiesen.

Zum  Verkauf  von  Pferdefleisch  oder  von  Fleisch,  das  als
„Vollwertig“  dem  freien  Verkehr  übergeben  ist,  darf  die  Freibank
nicht  benutzt  werden.

8  2.

Die  Uberweisung  an  die  Freibank  und  die  Bestimmung
darüber,  ob  das  Fleisch  in  rohem  oder  gekochtem  Zustande  verkauft
werden  soll,  erfolgt  durch  den  untersuchenden  Schlachthof-Tierarzt.
Gegen  die  Anordnung  des  Tierarztes  ist  die  Beschwerde  beim
Schlachthof-Direktor  zulässig.

Glaubt  der  Besitzer  sich  bei  dem  Ausspruche  auch  des  Schlachthof-Direktors
  nicht  beruhigen  zu  können,  so  steht  ihm  innerhalb.
24  Stunden  die  Berufung  an  den  Departements-Tierarzt  frei,
dessen  Entscheidung  endgültig  ist.

Die  Gebühren  für  den  Departements-Tierarzt  trägt  für  den
Fall,  daß  der  Ausspruch  des  Schlachthaussachverständigen  bestätigt
wird,  der  Autragsteller,  im  entgegengesetzten  Fall  die  Schlachthauskasse.


8§  3.

Das  der  Freibank  überwiesene  Fleisch  wird  sofort  mit  dem
Stempel,  welcher  die  Aufschrift  „Freibank  Posen“  trägt,  abgestempelt
und  unter  amtlichen  Verschluß  genommen.

Es  bleibt  bis  zum  Verkauf  im  Gewahrsam  der  Schlachthof-Verwaltung.


Der  Schlachthof-Direktor  setzt  die  Zeiten  fest,  in  welchen  der
Dampfkochapparat  in  Betrieb  zu  setzen  ist  und  der  Verkauf  des
Fleisches  zu  erfolgen  hat.  Die  Verkaufszeiten  werden  auf  Kosten.
der  Eigentümer  des  Fleisches  öffentlich  bekannt  gemacht.