84.

Der  Verkauf  des  Fleisches  auf  der  Freibank  geschieht  unter
amtlicher  Aufsicht  für  Rechnung  der  Eigentümer  durch  die  dazu
bestellten  Personen.  An  die  einzelnen  Käufer  darf  das  Fleisch
nur  in  Mengen  im  Gewicht  von  höchstens  2  Kilogramm  ver—
kauft  werden.

Verlangt  ein  Eigentümer  des  Fleisches,  welcher  nicht  Fleischer,
Wurstmacher,  Fleischhändler,  Gast-  und  Speisewirt  ist,  das  Fleisch
zurück,  so  muß  es  gekocht  werden,  und  wird  dem  Eigentümer
gegen  eine  schriftliche  Erklärung,  daß  er  es  ausschließlich  im
eignen  Haushalte  verwenden  werde,  nach  Berichtigung  der  Kosten
freigegeben.

§  5

Den  Verkaufspreis  für  das  Fleisch  bestimmt  der  Direktor
oder  sein  Stellvertreter  unter  Berücksichtigung  des  Nährwertes.

Der  Preis  soll  nicht  mehr  betragen  als  ¾  des  ortsüblichen
Marktpreises  für  Fleisch  von  mittlerer  Güte.  Den  Preis  des
Fleisches,  welches  mehrere  Tage  hindurch  unverkauft  geblieben  ist,
darf  der  Direktor  herabsetzen.

Fleisch,  welches  unverkäuflich  ist  und  in  Fäulnis  übergeht,  ist.
auf  Anordnung  des  Direktors  zu  vernichten.

86.

Die  Einnahmen  für  das  verkaufte  Fleisch  sind  an  die
Schlachthofskasse  abzuliefern  und  werden  für  jedes  Tier  besonders
berechnet.

Die  Eigentümer  des  Fleisches  erhalten  den  Erlös  nach  Abzug
der  durch  Gemeindebeschluß  festgesetzten  Gebühren  und  Kosten  von
der  Kasse  des  Schlachthofes  ausgezahlt.

Der  Erlös  für  Fleisch,  dessen  Eigentümer  nicht  zu  ermitteln
ist,  verfällt  der  Schlachthofskasse.

§  7.
Dieses  Ortsstatut  tritt  mit  dem  Tage  der  Eröffnung  des.
Schlachthofes  in  Kraft.

Genehmigt  durch  die  Beschlüsse  der  Stadtverordneten-Ver-20.
  Dezember  1899.
7.  März  1900.

Posen,  den  12.  März  1900.
Der  Magistrat.

sammlung  vom