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Vorstehendes  Ortsstatut  für  die  Errichtung  einer  Freibank
auf  dem  städtischen  Schlachthofe  zu  Posen  wird  auf  Grund  des
18.  März  1868.  .  .
8  3  des  Gesetzes  vom  9.  Mär)  1881  in  Verbindung  mit  8§  131
Nr.  1  des  Zuständigkeitsgesetzes  vom  1.  August  1883  hierdurch
von  uns  genehmigt.

Posen,  den  20.  März  1900.
Namens  des  Bezirks-Ausschusses.

Der  Vorsitzende.

J.  V.
gez.  Breyer.

J.  Nr.  24000  B.  A.

Vorstehendes  Ortsstatut  wird  hiermit  bekannt  gemacht.
Posen,  den  26.  März  1900.

Der  Magistrat.
J.  Nr.  IX.  349/00.

—.

Polizei-Derordnung
betreffend
den  Verkauf  minderwertigen  Fleisches.

Auf  Grund  der  §8  5  und  6  des  Gesetzes  über  die  Polizei-Verwaltung
  vom  11.  März  1850  und  der  88  143  und  144  des
Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
wird  hiermit  unter  Zustimmung  des  Magistrats  der  Stadt  Posen
für  den  Bezirk  der  Stadtgemeinde  Posen  Folgendes  verordnet:

§  1.
Im  städtischen  Schlachthofe  wird  eine  Verkaufsstelle  —
„Freibank“  —  zum  Verkauf  minderwertigen  aber  noch  genußtauglichen

  Fleisches  errichtet.

Die  Freibank  wird  äußerlich  als  solche  bezeichnet.

Zum  Verkauf  von  Pferdefleisch  oder  von  Fleisch,  welches
als  „vollwertig“  dem  freien  Verkehr  übergeben  ist,  darf  die  Freibank
  nicht  benutzt  werden.

8§  2.
Die  Überweisung  an  die  Freibank  und  die  Bestimmung
darüber,  ob  das  Fleisch  in  rohem  oder  gekochtem  Zustande  verkauft
  werden  soll,  erfolgt  durch  den  untersuchenden  Schlachthofs-