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tierarzt.  Gegen  die  Anordnung  des  Tierarztes  ist  die  Beschwerde
beim  Direktor  zulässig.
83.

Das  der  Freibank  überwiesene  Fleisch  wird  sofort  mit  dem
Stempel  „Freibank  Posen“  versehen  und  unter  amtlichen  Verschluß
genommen.

Sein  öffentlicher  Verkauf  wird  nur  zu  den  von  dem  Schlachthof-Direktor
  festgesetzten  Verkaufszeiten  stattfinden.

84.
Fleisch  auf  der  Freibank  darf  nicht  an  Fleischer,  Wurstmacher,
  Fleischwarenhändler,  Gast=  und  Speisewirte  verkauft,  noch
von  diesen  Personen  selbst  oder  durch  Beauftragte  erworben  werden.

8  5.

Die  Ursachen  der  Überweisung  des  Fleisches  an  die  Freibank
und  der  für  den  Verkauf  festgesetzte  Preis  sind  auf  einer  an  der
Verkaufsstelle  angebrachten,  leicht  sichtbaren  Tafel  in  deutlicher
Schrift  anzugeben.

Den  Verkaufspreis  für  das  Fleisch  bestimmt  der  Direktor
oder  dessen  Stellvertreter  unter  Berücksichtigung  des  Nährwertes.
Der  Preis  soll  jedoch  nicht  mehr  betragen  als  ¾  des  ortsüblichen
Marktpreises  für  rohes  Fleisch  von  mittlerer  Güte.  Den  Preis
des  Fleisches,  welches  mehrere  Tage  hindurch  unverkauft  geblieben
ist,  darf  der  Direktor  herabsetzen.

Fleisch,  welches  unverkäuflich  ist  und  in  Fäulnis  übergeht,
ist  auf  Anordnung  des  Direktors  zu  vernichten.  «

86.

Der  Verkauf  des  Fleisches  auf  der  Freibank  geschieht  unter
amtlicher  Aufsicht  für  Rechnung  der  Eigentümer  durch  die  dazu
bestellten  Personen.  An  die  einzelnen  Käufer  darf  das  Fleisch  nur
in  Mengen  im  Gewicht  von  höchstens  2  kg  verkauft  werden.

Das  Fleisch,  welches  nicht  Eigentum  von  Fleischern,  Wurstma
  ern,  Fleischhändlern,  Gast=  und  Speisewirten  ist,  kann  den
E  entümern,  nachdem  es  gekocht  ist,  zurückgegeben,  darf  alsdann
aber  nur  im  Haushalte  der  Eigentümer  verwendet  werden.

87.

übertretungen  dieser  Verordnung  werden  mit  Geldstrafe  bis
zu  dreißig  Mark,  an  deren  Stelle  im  Unvermögensfalle  entsprechende
Haftstrafe  tritt,  geahndet.