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88.
Diese  Polizei-Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Eröffnung

des  städtischen  Schlacht-  und  Viehhofes  in  Kraft.
Posen,  den  22.  Februar  1900.
Der  Königliche  Pol  zei-Präsident.

Polizei-Derordnung

betreffend
die  Notschlachtung  der  Schlachttiere.

Auf  Grund  der  §§  5  und  6  des  Gesetzes  über  die  Polizei-Verwaltung
  vom  11.  März  1850  und  der  88  143  und  144  des
Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom  30.  Juli  1883
wird  unter  Zustimmung  des  Magistrats  der  Stadt  Posen  für  den
Umfang  der  Stadtgemeinde  Posen  hiermit  Folgendes  verordnet:

§  1.

Sollen  im  Stadtbezirke  Posen  schlachtbare  Tiere  infolge  eines
Beinbruchs,  einer  schweren  Verletzung  oder  aus  anderen  Gründen,
welche  den  Transport  zum  Schlachthofe  unmöglich  machen,  an  dem
Orte,  wo  sie  sich  gerade  befinden,  notgeschlachtet  werden,  so  muß,
wenn  eine  Verwertung  ihres  Fleisches  zum  Genusse  für  Menschen
beabsichtigt  wird,  das  Tier  unmittelbar  nach  der  Tötung  zur
weiteren  Ausschlachtung  und  Untersuchung  nach  dem  Schlachthofe
geschafft  werden.

82.

In  Bezug  auf  Untersuchung  und  weitere  Verwendung  unterliegt
  das  Fleisch  dieser  Tiere  den  Bestimmungen  der  Schlachthofs-Betriebs-Ordnung
  und  dem  Schlachthofs-Tarif.

§  3.

Übertretungen  dieser  Verordnung  werden  mit  Geldstrafe  von
einer  bis  zu  dreißig  Mark,  an  deren  Stelle  im  Unvermögensfalle
entsprechende  Haft  tritt,  geahndet.

§  4.
Diese  Polizei-Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Eröffnung

des  städtischen  Schlacht=  und  Viehhofes  in  Kraft.
Posen,  den  22.  Februar  1900.
Der  Königliche  Polizei-Präsident.