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Fütterungs-Ordnung.

SI.

Die  in  den  Schlacht-  und  Viehhof  eingestellten  Tiere  müssen
täglich  zu  den  festgesetzten  Fütterungszeiten  gefüttert  werden.

Das  Füttern  und  Tränken  haben  die  Eigentümer  oder  diejenigen
  Personen,  welche  die  Tiere  eingeführt  haben,  zu  besorgen;
geschieht  dies  nicht,  so  ist  die  Verwaltung  berechtigt,  die  Fütterunng
auf  Kosten  und  Gefahr  der  Eigentümer  bewirken  zu  lassen.

5  2.

Die  Fütterungszeiten  sind  in  den  Sommermonaten  von  5  bis
7  Uhr  Morgens  und  von  6  bis  7  Uhr  Nachmittags,  in  den
Wintermonaten  von  6  bis  8  Uhr  Morgens  und  von  5  bis  6  Uhr
Lachmittags.

An  den  Markttagen  findet  die  Fütterung  des  Morgens  eine
Stunde  früher  statt  und  muß  eine  Stunde  vor  Beginn  des
Marktes  beendet  sein.

Das  bis  dahin  nicht  verzehrte  Futter  verfällt  der  Verwaltung

83.

Das  Futter  ist  in  den  als  Tagesrationen  festgesetzten  Mengen
von  der  Viehhofs-Verwaltung  gegen  Zahlung  der  tarifmäßigen
Preise  zu  entnehmen.

Es  ist  verboten,  Streu  und  Futter  mitzubringen  oder  einzuführen.


Als  Tagesration  gilt:

1.  für  ein  Rndd  5  kEg  Heu,
2.  „  „  Schaf  oder  Ziege.  .  .  „  „
3.  „  „  Schwein  2  kg  Gerstenschrot,  Erbsen  oder

Mais  in  Körnern,
für  ein  Kalb  2  1  Mehltrank  oder  Milch,  sofern  solche
vorhanden  ist.  ·
Es  bleibt  vorbehalten,  die  Tagesrationen  auch  in  anderen
Futtergattungen  festzusetzen.
Sollen  größere  Mengen  Futter  den  Tieren  verabfolgt  werden,
so  sind  weitere  Rationsmarken  an  der  Kasse  zu  lösen.
Das  Futter  wird  nur  gegen  Aushändigung  der  Rationsmarken
  abgegeben.  Es  ist  den  Beamten  und  Angestellten  verboten
gegen  Barzahlung  oder  auf  Borg  Futter  oder  Streu  zu  verabfolgen.

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