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84.

Die  Futterpreise  werden  vom  Direktor  des  Schlacht-  und
Viehhofes  mit  Zustimmung  des  Schlachthofs-Betriebs-Deputation
festgesetzt  und  durch  Anschlag  bekannt  gemacht.

Für  Wasser  und  Streu,  sofern  die  Verwaltung  letztere  für
erforderlich  erachtet,  sorgt  die  Verwaltung  unentgeltlich;  wird
außerdem  noch  Streu  verlangt,  so  ist  dafür  Zahlung  nach  den
tarismäßigen  Preisen  zu  leisten.

85.
Der  Einwand,  daß  das  von  der  Verwaltung  gelieferte  Futter
von  den  Tieren  nicht  angenommen  werde,  befreit  nicht  von  der
Zahlung.  Futter,  welches  bis  zur  nächsten  Fütterungszeit  nicht
verzehrt  ist,  verfällt  der  Verwaltung.
Durch  diese  Bestimmung  wird  der  §#  2  Absatz  2  nicht  berührt.
86.
Diese  Fütterungsordnung  tritt  mit  der  Betriebseröffnung  des
städtischen  Schlacht=  und  Viehhofes  in  Kraft.
Posen,  den  8.  Februar  1900.
Der  Magistrat.

Gebührentarif.

A.  Gebühren  für  den  Schlachthof.
1.  Schlachtgebühren.

1.  für  ein  Pfrd  5,.50  AM
2.  „  „  Rinnd  5,50  „
3.  „  „  Schwen  3,00  „
4.  „  „  Kahrl  1,15  „
5.  „  Schaf  oder  Ziege  P0,65  „

Sch  a  ug  e  bühren  für  das  auswärts  geschlachtete  Vieh:

1.  für  ein  Pferd.  5,50  M
„  jedes  Viertel  1,50  M  ·

2.,,einRind......  "..5,50,,
„  jedes  Viertel  1,50

3.  „  ein  Schwen.  3,00  „
„  ½  Schwein  2,00  M

4.  „  ein  Kalll  1,15  „

5.  „  „  Schaf  oder  Ziege  (0,65  „