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3.  Ausladegebühren.

a)  für  einen  halben  Waggon  .  0,50  M
b)  1  *  ganzen  7y  "  *  "  1,00  *77
c)  „  „  Etagen-Waggon  3)00  „
C.  Tarif
für  die

Benutzung  der  Freibank,  der  Koch=  und  Fleisch-Vernichtungs-Apparate
  und  des  Polizei-A.



Schlachthofes.
Für  die  Benutzung  des  Kochapparates:
1.  für  ein  Rnd  3,00  M
2.  „  „  Schwen.  1,50  „
3.  „  „  Stück  Kleinvieh.  .  P0,50  „
B.  Für  die  Benutzuug  der  Freibank:
1.  für  ein  Rindda  2,00  M
2.  „  „  Schwen  10,00  „
3.  „  „  Stück  Kleinvieh.  .  0,50  „
4.  für  einzelne  Stücke  Fleisch  oder  sonstige

An
kommen.

C.

Teile  4  Pfg.  für  das  Kilogramm;  ferner
für  den  Verkauf  von  Fleisch  2  Pfg.  für
das  Kilogramm.
Hauverlust  sollen  5%  des  Gewichts  in  Anrechnung

Für  das  Ausschlachten  der  Tiere  auf  dem
Sanitäts-Schlachthofe  kommen  in  Ansatz:

1.  für  ein  Rind  oder  Pferd  2,00  —+
2.  „  „  Schwen.  .10,00  „
3.  „  „  Stück  Kleinvieh.  .  0,50  „

Für  die  Verarbeitung  der  konfiszierten
Tiere  und  Fleischteile  kommen  Gebühren  nicht  in
Ansatz;  doch  verbleiben  der  Verwaltung  die  Tierfelle
und  alle  Produkte,  sofern  sie  von  krepierten,  abgestandenen
oder  solchen  Tieren  herrühren,  welche  nach  dem  Seuchengesetz
  gänzlich  vernichtet  werden  müssen.

Posen,  den  20.  Dezember  1899.

Der  Magistrat.