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Vorstehender  Tarif  für  die  Benutzung  des  städtischen  Schlachthauses
  zu  Posen  und  der  mit  demselben  verbundenen  Einrichtungen

18.  März  1868.
wird  auf  Grund  des  8  3  des  Gesetzes  vom  9.  März  1881  in

Verbindung  mit  8  131  Nr.  1  des  Zuständigkeitsgesetzes  vom
1.  August  1883  hierdurch  von  uns  genehmigt.
Posen,  den  20.  März  1900.
Namens  des  Bezirksausschusses
Der  Vorsitzende.

J.  V.:;
gez.  Breyer.

J.-Jr.  2400.00  B.  A.

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c)  Umschlagstelle.

Uferordnung.

1.  Das  Ufer  und  die  Anlegestelle  zum  Ein=  und  Aunsladen
bestimmt  der  zuständige  Beamte  oder  dessen  Stellvertreter.

In  der  Reihenfolge  ihrer  Ankunft  haben  die  Schiffer  nach
Maßgabe  des  Freiwerdens  der  Anlegeplätze  Anspruch  auf  eine  Anlegestelle
  unmittelbar  am  Ufer,  und  wenn  das  ganze  Ufer  besetzt
ist,  in  einer  Reihe  unmittelbar  daneben,  wenn  auch  in  dieser  Reihe
keine  Stelle  mehr  frei  ist,  in  dritter  Reihe  u.  s.  w.  Innerhalb  der
einzelnen  Reihen  wird  den  Schiffern  von  dem  zuständigen  Beamten
der  Platz  angewiesen,  wobei  auf  billige  Wünsche  Rücksicht  genommen
werden  wird.  Verzichtet  ein  Schiffer  auf  das  Vorrücken  an  das
Ufer  oder  rückt  er  tatsächlich  nicht  vor,  so  hat  der  nachfolgende
auf  das  Vorrücken  Anspruch.

Das  Anlegen  an  das  Schiffsladeufer  und  das  Entladen  und
Beladen  der  Schiffsfahrzeuge  ist  jedem  Schiffer  gestattet,  der  sich
den  Bestimmungen  des  nebenstehenden  Tarifs  und  dieser  Uferordnung
  unterwirft.

2.  Die  Ufergebühren  sind  an  den  Erheber  gegen  Quittungsleistung
  unter  Vorlegung  einer  Abschrift  der  Ladelisten  vor  Beginn
der  Entladung  bezw.  vor  der  Beendigung  der  Beladung  zu  zahlen.
Für  diese  Zahlung  ist  bei  ankommenden  Waren  in  erster  Linie
der  Schiffer,  in  zweiter  der  Empfänger  des  Gutes,  bei  abgehenden
Waren  der  Versender  des  Gutes  verhaftet.